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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.09.2000
Aktenzeichen: III B 60/98
Rechtsgebiete: InvZulG, BFHEntlG


Vorschriften:

InvZulG § 2 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Nach § 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991 sind Wirtschaftsgüter nur zulagebegünstigt, wenn sie mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören (vgl. auch die entsprechenden Bestimmungen in den InvZulG 1993, 1996 und 1999). Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass diese Verbleibensvoraussetzung nur erfüllt ist, wenn das betreffende Wirtschaftsgut während des gesamten Dreijahreszeitraums ununterbrochen zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehört hat. Eine auch nur vorübergehende Überführung in das Umlaufvermögen eines Händlers ist daher zulageschädlich (Urteile des BFH vom 24. Mai 1968 VI R 46/68, BFHE 92, 396, BStBl II 1968, 573; vom 12. April 1994 III R 66/89, BFHE 174, 287, BStBl II 1994, 576; vom 12. April 1994 III R 15/89, BFH/NV 1995, 66). Diese Rechtsprechung ist zwar zum früheren Berlinhilfegesetz (Urteil in BFHE 92, 396, BStBl II 1968, 573) und zum InvZulG 1982 (Urteile in BFHE 174, 287, BStBl II 1994, 576, und in BFH/NV 1995, 66) ergangen. Sie ist aber nach ihren Rechtsgedanken auf die InvZulG nach 1990 zu übertragen.

2. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitfall den von ihm im Mai 1992 angeschafften Kran im Jahre 1993 für die Anschaffung von zwei neuen Kränen in Zahlung gegeben und damit an den Hersteller zurückgegeben. Der zurückgegebene Kran war zwar schon vor der Rückgabe vom Hersteller an einen anderen Unternehmer weiterveräußert worden. Das FG ist aber trotzdem auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalls zu der Feststellung gekommen, dass der Kran mit der Rückgabe vorübergehend in das Umlaufvermögen des Herstellers übergegangen ist, bevor er an den Dritten weitergegeben wurde. Dies ist eine auf den Einzelfall bezogene Sachverhaltswürdigung und wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich in einem solchen Fall, in dem der Letzterwerber des Krans bereits vor der Rückgabe an den Hersteller festgestanden hat, nicht allgemein annehmen, dass ein Übergang des Krans unmittelbar vom Anlagevermögen des Ersterwerbers in das Anlagevermögen des Letzterwerbers stattgefunden hat. Der Senat kann daher offen lassen, ob er der Auffassung des FG München in seinem Urteil vom 13. Oktober 1989 8 K 13065/87 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1990, 75) folgen könnte, wonach ein Wirtschaftsgut unmittelbar vom Anlagevermögen des Veräußerers in das des Letzterwerbers übergeht, wenn der Letzterwerber das Wirtschaftsgut vom Veräußerer abholt, ohne dass der Händler zwischenzeitlich die Sachherrschaft daran erlangt.

So liegt der Streitfall nicht. Nach der Sachverhaltswürdigung, wie sie das FG im angegriffenen Urteil vorgenommen hat, ist der Kran mit der Rückgabe zunächst in das Eigentum und in die Sachherrschaft des Herstellers übergegangen, der den Kran generalüberholen und neu lackieren sollte. Der Letzterwerber des Krans hatte vor der Weitergabe an ihn also weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an dem Kran. Der Kran konnte folglich noch nicht zum Anlagevermögen des Letzterwerbers gehören. Da er auch nicht mehr zum Anlagevermögen des Klägers gehörte, war er zwangsläufig, wenn auch nur für kurze Zeit, investitionszulageschädlich dem Umlaufvermögen des Herstellers zuzuordnen.

4. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447) ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

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