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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.08.2002
Aktenzeichen: III B 62/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ab. Das Urteil wurde den Klägern am 21. März 2001 zugestellt. Mit dem am 23. April 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Telefax-Schreiben legten die Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Die Beschwerdebegründung vom 23. Mai 2001 ging am selben Tage ebenfalls per Telefax ein. Auf den den Klägern am 31. Mai 2001 zugestellten Hinweis des stellvertretenden Vorsitzenden des Senats, die Beschwerdebegründungsfrist sei am 21. Mai 2001 abgelaufen und die Beschwerde sei daher verspätet eingegangen, beantragten die Kläger mit Telefax-Schreiben vom 13. Juni 2001 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung tragen die Prozessbevollmächtigten der Kläger im Wesentlichen vor, die verspätete Einlegung der Beschwerde beruhe darauf, dass der Fristablauf von einer ihrer Rechtsanwaltsfachangestellten irrtümlich auf den 23. Mai 2001 datiert worden sei. An der Versäumung der Frist treffe sie kein Verschulden.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.

1. Die Frist von zwei Monaten für die Begründung der Beschwerde gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurde mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 21. März 2001 in Lauf gesetzt. Sie begann am 22. März 2001 und endete am 21. Mai 2001 (§ 54 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung --ZPO--, § 187 f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Die erst am 23. Mai 2001 beim BFH eingegangene Beschwerdebegründung wahrte daher die Beschwerdebegründungsfrist nicht.

2. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Verhinderung an der Einhaltung der Frist sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO setzt die Wiedereinsetzung grundsätzlich einen Antrag voraus, für den eine Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gilt. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht erforderlich, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO). Doch auch in diesem Fall sind die Tatschen, die eine Wiedereinsetzung begründen können, innerhalb der Antragsfrist vorzutragen und glaubhaft zu machen (Beschluss des BFH vom 3. Juli 2000 VI B 223/99, BFH/NV 2000, 1491).

Im Streitfall scheitert eine Wiedereinsetzung daran, dass die Kläger die Antragsfrist von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses nicht eingehalten haben. Die von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdebegründung trägt das Datum vom 23. Mai 2001, des Tages, an dem sie auch per Telefax an den BFH übermittelt wurde. Spätestens an diesem Tage ist die Beschwerde von einem Bearbeiter im Büro der Prozessbevollmächtigten sachlich bearbeitet worden. Sobald indes das Stadium der Fachbearbeitung erreicht ist, können sich etwaige Büroversehen grundsätzlich nicht mehr auswirken bzw. trotz ordnungsgemäßer Büroorganisation eine Fristversäumung nicht mehr entschuldigen. Denn der Berufsträger ist verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich zu kontrollieren, wenn und sobald ihm eine Fristsache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Handlung vorgelegt wird (st. Rspr., BFH-Beschlüsse vom 20. Oktober 1988 IX R 244/84, BFH/NV 1989, 512; vom 25. Mai 1988 IV R 98/87, BFH/NV 1989, 786; vom 8. April 1992 II R 73/91, BFH/NV 1992, 829, m.w.N.; vom 29. Oktober 1999 VI R 36/99, BFH/NV 2000, 470; vom 7. März 2002 VI B 164/01, nicht veröffentlicht).

Die zweiwöchige Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags begann im Streitfall daher nicht erst mit dem Zugang des Schreibens des stellvertretenden Senatsvorsitzenden am 31. Mai 2001, sondern spätestens am 23. Mai 2001, an dem Tag, an dem die Bevollmächtigten der Kläger bei einer ordnungsgemäßen Erledigung der Fristsache, die eine erneute eigenverantwortliche Fristenprüfung erforderte, von der Fristversäumung hätten Kenntnis erlangen können. Mit dem Eintritt in die Sachbearbeitung ist der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemachte Grund für die unverschuldete Versäumung der Begründungsfrist, die unzutreffende Fristeintragung durch das Büropersonal, weggefallen. Denn bei einer Fristprüfung durch den Bearbeiter wäre die unzutreffende Eintragung erkannt worden. Die Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO endete dementsprechend spätestens am 6. Juni 2001. Obwohl die Beschwerdebegründung innerhalb dieser Frist beim BFH eingegangen ist, kann keine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO) gewährt werden, weil die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe dem Senat erst durch den am 13. Juni 2001 (nach Ablauf der Antragsfrist) eingegangenen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten bekannt geworden sind. Bei nicht verschuldeter Versäumung der Antragsfrist kommt zwar ebenfalls Wiedereinsetzung in Betracht. Insoweit haben die Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigten indes keine Entschuldigungsgründe vorgetragen. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.

3. Die Versäumung der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, ohne dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, hat die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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