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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: III B 63/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 55
FGO § 133a
FGO § 62a
FGO § 133a Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH) (BFH/NV 2005, 1124) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Durchführung einer Revision gegen das Prozessurteil des Finanzgerichts (FG) abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller persönlich mit Schriftsatz vom 8. April 2005 "sofortige Beschwerde" ein und beanstandet, dass diesem Beschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei.

Außerdem kündigte er eine ausführliche Begründung bis zum 22. April 2005 an. Der Antragsteller hat sich jedoch nicht mehr geäußert.

II. Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht eröffnet (vgl. § 128 Abs. 1 FGO). Der BFH ist nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der FG berufen (vgl. § 36 FGO).

2. Nach § 55 FGO besteht keine Belehrungspflicht über außerordentliche Rechtsbehelfe (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 55 FGO Rz. 7). Der Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Februar 2005 ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

3. Auch eine Umdeutung (dazu BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2004 VIII B 252/04, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris) in eine seit dem 1. Januar 2005 eröffnete sog. Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO oder eine darüber hinaus statthafte, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Gegenvorstellung (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898; zur ausnahmsweisen Statthaftigkeit nach der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage BFH-Beschluss vom 18. Januar 2005 VIII S 17/04, n.v., juris) scheidet ebenfalls aus.

Die Erhebung einer Anhörungsrüge unterliegt dem Vertretungszwang (vgl. § 133a Abs. 2 Sätze 4, 5 FGO). Der Antragsteller gehört aber offensichtlich nicht zu dem Kreis der Vertretungsberechtigten i.S. von § 62a FGO. Zudem wäre auch die für die Erhebung der Anhörungsrüge geltende Zweiwochenfrist gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO nicht gewahrt.

Eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Februar 2005 könnte der Kläger zwar persönlich erheben, da der Antrag auf Gewährung von PKH, über den der erkennende Senat ablehnend entschieden hat, keinem Vertretungszwang unterliegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, n.v., juris; vom 30. September 2004 IV S 11/03, BFH/NV 2005, 366). Indes hat der Antragsteller keinen Sachverhalt vorgetragen noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich, der ausnahmsweise eine Gegenvorstellung eröffnen könnte, nämlich wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) oder wegen einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2005 VIII S 17/04, n.v., juris; vom 27. Januar 2004 X S 22/03, n.v., juris; vom 7. September 2004 X S 5/04, n.v., juris; vom 21. Juni 2004 VII B 158/03, n.v., juris).



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