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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.10.2000
Aktenzeichen: III B 65/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 129 Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) mit Schriftsatz vom 25. März 2000 begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren hat das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 19. Juni 2000 abgelehnt, weil der Antragsteller weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt habe, noch hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung beständen. Die Klage hat das FG unter mehreren Gesichtspunkten als unzulässig abgewiesen.

Gegen den am 12. Juli 2000 dem Antragsteller zugestellten Beschluss hat der Antragsteller persönlich ohne nähere Begründung mit Schriftsatz vom 13. Juli 2000, eingegangen beim FG am 17. Juli 2000, Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. a) Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt --wie auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausweist-- ebenfalls für die Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 1999 VI B 382/98, BFH/NV 1999, 823).

b) Vorliegend kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist, weil der Antragsteller infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage gewesen ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen, nicht in Betracht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nämlich voraus, dass der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen (vgl. § 129 Abs. 1 FGO) den Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und insbesondere die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) unter Beifügung der entsprechenden Belege vorlegt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 1999 VI S 4/98, BFH/NV 1999, 1635).

Der Antragsteller hat bereits im PKH-Verfahren vor dem FG seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß dargelegt.

2. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob die Beschwerde überhaupt noch zulässig ist, nachdem die Instanz, für die PKH beantragt worden ist, sich erledigt hat. Der erkennende Senat hat sowohl die Nichtzulassungsbeschwerde als auch die erhobene Revision als unzulässig verworfen, so dass das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden ist. Damit steht zwischen den Beteiligten bindend fest, dass der angefochtene Investitionszulagenbescheid rechtmäßig gewesen ist. Die Rechtsverfolgung bietet damit keine Aussicht auf Erfolg mehr (vgl. § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO). Diese Verfahrenslage schließt die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren aus (ausführlich BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 1995 IV B 159/94, BFH/NV 1996, 65, m.w.N.; ferner vom 6. März 1991 III B 145/89, BFH/NV 1991, 624).



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