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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.01.2000
Aktenzeichen: III B 65/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 132
AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG § 11 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie war daher nach § 132 FGO durch Beschluss zu verwerfen.

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Hierfür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, 62, m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schon mit der Behauptung dargetan, die Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 1998 III B 84/98, BFH/NV 1999, 646). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert u.a. eine argumentative Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung, im Schrifttum und ggf. von der Verwaltung vertretenen Auffassungen (BFH-Beschluss vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617, m.w.N., ständige Rechtsprechung).

Die Beschwerdebegründung genügt nicht diesen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Frage der Anwendung des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) im Streitjahr 1993 für grundsätzlich bedeutsam hält, geht er nicht darauf ein, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 25. März 1969 II R 5/66, BFHE 95, 422, BStBl II 1969, 445; vom 13. Oktober 1983 I R 11/79, BFHE 140, 2, BStBl II 1984, 181) und der Kommentarliteratur (Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 173 Anm. 4 a; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 173 AO 1977 Tz. 4 f.) im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sei. Vielmehr geht der Kläger --ohne sich mit der angegebenen Rechtsprechung auseinander zu setzen-- insoweit nur auf die Bedeutung der Rechtsfrage im Streitfall ein, welche das Finanzgericht (FG) verkannt und daher unzutreffend entschieden habe. Im Übrigen begründet der Kläger die grundsätzliche Bedeutung mit der Feststellung, die im Streitfall maßgebliche Frage sei höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Damit wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargetan (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats in BFH/NV 1999, 646).

Auch soweit der Kläger der Rechtsfrage, ob nach Treu und Glauben in Ausnahme zu § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei vorgreiflichen Rechtsverhältnissen dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gewährt werden müsse, Aufwendungen in einem späteren Veranlagungszeitraum abzusetzen, grundsätzliche Bedeutung beimisst, setzt er sich nicht mit der insoweit einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juli 1982 VI R 67/79, BFHE 136, 396, BStBl II 1982, 744; vom 10. Juni 1988 III R 248/83, BFHE 154, 63, BStBl II 1988, 814) oder der Kommentarliteratur (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 33 EStG Anm. 59) auseinander. Der Kläger geht auch hier lediglich auf die Sachverhaltsgestaltung im Streitfall ein, ohne die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfrage vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung und Kommentarliteratur darzutun und begründet die grundsätzliche Bedeutung wiederum nur mit der Feststellung, die im Streitfall maßgebliche Frage sei höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Damit genügt die Beschwerdebegründung jedoch nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447) ohne Angabe weiterer Gründe.



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