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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: III B 66/04
Rechtsgebiete: FGO, InvZulG 1999


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) aufgeworfene Rechtsfrage ist zwischenzeitlich geklärt. Der Senat hat mit Urteil vom 19. Mai 2004 III R 12/03 (BFH/NV 2004, 1481) entschieden, dass eine Wohnung, die in der Wohnform des betreuten Wohnens genutzt wird, Wohnzwecken dient und deshalb nach § 3 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes 1999 zulagebegünstigt sein kann.



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