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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.1998
Aktenzeichen: III B 66/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (A) meldete am 7. Oktober 1985 ein Gewerbe "Tennisschule, Vertrieb von Tennisartikeln und Tenniszubehör aller Art, Vermietung von Tennisplätzen" an. Das Unternehmen trat nach außen unter der Bezeichnung "Tennishalle A, Tennisschule K" in Erscheinung. Das Gewerbe wurde bereits am 31. März 1987 wieder aufgegeben. Die Antragstellerin arbeitete während der Zeit vom Oktober 1985 bis März 1987 durchgehend in ihrem erlernten Beruf als medizinisch-technische Assistentin. Nach ihrer Darstellung hatte sie lediglich ihren Namen für das Unternehmen gegeben. Der Betrieb sei in Wirklichkeit von dem Tennislehrer K geführt worden. Dieser sei jedoch nicht kreditfähig und daher nicht in der Lage gewesen, selbst ein Unternehmen anzumelden.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erhöhte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) den für die Antragstellerin gesondert festgestellten Gewinn um als "a.o. Aufwand" erfaßten angeblichen Unterschlagungen von Geldern durch K in Höhe von 75 000 DM für 1986 und 70 000 DM für 1987. Während des gegen die so geänderten Feststellungsbescheide 1986 und 1987 gerichteten Einspruchsverfahrens minderte das FA die festgestellten Gewinne um 37 500 DM bzw. 35 000 DM, nachdem das Finanzgericht (FG) dem Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen, insoweit stattgegeben hatte. Die Klage, mit der die Antragstellerin die Herabsetzung der Gewinne auf 17 445 DM (für 1986) und auf 56 550 DM (für 1987) begehrt, ist noch nicht entschieden. Für das Klageverfahren hat die Antragstellerin beantragt, ihr unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Das FG lehnte den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Es war der Auffassung, nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen sei es nicht möglich, die Stellung des K in dem Unternehmen der Klägerin zweifelsfrei zu bestimmen. Die von ihm verwendeten Gelder könnten daher nicht als Betriebsausgaben eingeordnet werden. Insoweit sei die Antragstellerin darlegungspflichtig und trage die Darlegungslast. Es spreche zwar vieles dafür, daß zumindest ein Teil der streitigen Beträge aus betrieblichem Anlaß verausgabt worden sei, doch lasse sich dieser nicht quantifizieren. Da sich der Aufenthalt des einzigen in Frage kommenden Zeugen, des K, offenbar nicht ermitteln lasse, sei das Gericht nicht von der Möglichkeit einer Beweisführung im Klageverfahren überzeugt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, zu deren Begründung vorgetragen wird, möglicherweise existiere in dem Steuerberater H ein weiterer Zeuge, der die Stellung des K kenne, "so wie sie von der Antragstellerin vorgetragen wurde". H habe als ihr Steuerberater das Unternehmen aus nächster Nähe gekannt und somit auch ihre Stellung und die des K. Auf Nachfrage des FG, welche Erkenntnisse von der Vernehmung des Zeugen H zu erwarten seien, hat die Antragstellerin mitteilen lassen, der Zeuge habe Einblick in die Interna des Unternehmens und in die persönlichen Verhältnisse zwischen ihr und K gehabt, da er mit ihnen persönlich bekannt gewesen sei.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und in seinem Beschluß ergänzend ausgeführt: Auch die Benennung des früheren Steuerberaters als Zeugen vermöge die Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage nicht zu ändern. Denn der Beweisantrag sei nicht hinreichend substantiiert. Der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der Stellung des K in ihrem Unternehmen sei widersprüchlich, so daß nicht ersichtlich sei, was der Zeuge solle bekunden können. Die Antragstellerin habe einerseits vorgetragen, nicht Inhaberin der Tennisschule gewesen zu sein, andererseits mache sie geltend, die Einnahmen aus der Tennisschule seien in ihrem Auftrag und Namen und auf ihre Rechnung von K vereinnahmt worden. Nach ihrem weiteren Vortrag bestehe auch die Möglichkeit, daß sie ihren Gewerbebetrieb ganz oder teilweise unterverpachtet oder daß K lediglich Gelegenheit gehabt habe, Umsätze in eigenem Namen für eigene Rechnung zu tätigen. Aufgrund dieses Vorbringens bleibe unklar, welche Tatsachen --und dies auch nur möglicherweise-- der Zeuge H solle bekunden können. Eine denkbare Bestätigung des übrigen Vorbringens der Antragstellerin durch H könne zudem geeignet sein, die Beurteilung, sie sei Inhaberin des Gewerbebetriebs gewesen, zusätzlich zu stützen. Ausschlaggebend sei hierbei, daß die Antragstellerin eigenem Vorbringen zufolge sämtliche finanziellen Belastungen (Pacht, Nachschüsse aus dem Privatvermögen) getragen habe, die mit dem Betrieb verbunden gewesen seien, und damit das Unternehmerrisiko übernommen habe.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH u.a. voraus, daß die Prozeßführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217, und vom 17. Februar 1994 VII B 168/93, BFH/NV 1994, 603). Wie aus § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu entnehmen ist, obliegt es dem Antragsteller, die hinreichende Erfolgsaussicht anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert aufzuzeigen (BFH-Beschlüsse vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682, und vom 23. Juni 1994 XI B 74/93, BFH/NV 1995, 151).

Die Ausführungen der Antragstellerin genügen diesen Anforderungen nicht. Die Richtigkeit der vom FA getroffenen Feststellungen, daß der Antragstellerin die gewerblichen Einkünfte aus der Tennisschule --und zwar auch hinsichtlich ihrer hilfsweise angegriffenen Höhe-- zuzurechnen sind, die im Klageverfahren widerlegt werden sollen, ist nach den vorliegenden Umständen nicht ernstlich in Frage gestellt. Es ist vielmehr, ohne daß das Ergebnis der dem FG im Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Beweiserhebung und -würdigung vorweggenommen würde, mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß der Antragstellerin die von ihr beabsichtigte und für den Erfolg ihrer Klage notwendige Erschütterung jener Feststellungen gelingen wird. Der Vortrag der Antragstellerin beschränkt sich vielmehr darauf, die Feststellungen ohne Darlegung im einzelnen lediglich pauschal zu bestreiten. Es mangelt insbesondere an einer schlüssigen Darlegung gewichtiger objektiver Umstände, die klar und eindeutig gegen eine Unternehmereigenschaft der Antragstellerin sprechen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 24. September 1991 VIII R 349/83, BFHE 166, 124, BStBl II 1992, 330, m.w.N.). Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin ist, wovon das FG zutreffend ausgegangen ist, recht widersprüchlich. Auch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Benennung des früheren Steuerberaters als Zeugen ist im derzeitigen Stand des Verfahrens für die Erfolgsaussichten der Klage ohne Bedeutung, denn die Antragstellerin hat es unterlassen, ein bestimmtes Beweisthema anzugeben und darzutun, welche konkreten Tatsachen in das Wissen des H gestellt werden. Im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit des bisherigen Vorbringens wäre aber gerade dies erforderlich gewesen.

Schließlich ist dem FG auch darin zuzustimmen, daß die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage derzeit auch dadurch gemindert erscheinen, daß die Antragstellerin in diesem Verfahren erhöhte Mitwirkungs- und Nachweispflichten treffen. Ihr Vorbringen, nicht ihr, sondern K seien die Einkünfte aus dem Betrieb der Tennishalle zuzurechnen, steht zum einen im Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten den Finanzbehörden gegenüber und betrifft zum anderen einen Sachverhalt, der --im Verhältnis zum FA gesehen-- allein ihrer Wissens- und Einflußsphäre angehört (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 3. Juli 1990 X B 99/89, BFH/NV 1991, 163, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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