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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.11.1998
Aktenzeichen: III B 72/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Erfordernissen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behandelt in seinen Ausführungen zur Divergenz die Frage, ob bei einer Ladeneinrichtung ein --einheitliches-- Wirtschaftsgut oder mehrere einzelne Wirtschaftsgüter vorliegen. Dazu trägt er vor, das Finanzgericht (FG) stelle für das Vorliegen verschiedener Wirtschaftsgüter auf die selbständige Nutzungsfähigkeit einzelner Teile ab, während nach den von ihm, dem Kläger, angegebenen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) die selbständige Bewertbarkeit für die Annahme eines Wirtschaftsguts entscheidend sei, die sich nach dem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang beurteile.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger, wie es für eine ordnungsgemäße Divergenzrüge auch erforderlich ist, mit diesen Angaben einander widersprechende abstrakte Rechtssätze des Urteils des FG und der von ihm zitierten Entscheidungen des BFH hinreichend herausgearbeitet und einander gegenübergestellt hat (vgl. zu diesen Anforderungen z.B. BFH-Beschluß vom 12. Juni 1997 VI B 15/97, BFH/NV 1997, 880). Denn eine Divergenz ist nur dann genügend "bezeichnet" i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, wenn die einander gegenübergestellten Rechtssätze für die Entscheidung jeweils tragend waren (z.B. BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1996 VIII B 15/96, BFH/NV 1997, 500). Hieran fehlt es indes im Streitfall. Das FG verneinte die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der Ladeneinrichtung bereits deshalb, weil aufgrund der Bezeichnung der Investition im Investitionszulagenantrag als "Ladeneinrichtung" nicht ersichtlich sei, "was alles zum Wirtschaftsgut Ladeneinrichtung gehören solle". Für das FG war somit nicht entscheidend, ob die vom Kläger angeschaffte Ladeneinrichtung als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen sei. Selbst unter der Annahme eines einheitlichen Wirtschaftsguts sah es die Zulagenvoraussetzungen nicht als gegeben an, weil es den Umfang dessen, was diesem Wirtschaftsgut zuzurechnen sei, als nicht hinreichend konkretisiert ansah. Die Erwägungen in den Entscheidungsgründen, mit denen sich die Divergenzrüge befaßt, waren somit für die Entscheidung des FG nicht tragend. Denn sie legen lediglich einen zusätzlichen Grund für die Abweisung der Klage dar, daß nämlich nach Meinung des FG nicht ein einheitliches Wirtschaftsgut, sondern mehrere einzelne Wirtschaftsgüter gegeben waren.

2. Die Beschwerde genügt auch nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Der Kläger sieht in erster Linie als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage an, ob es sich bei einer Ladeneinrichtung um die Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter oder um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt. Damit setzt er sich indes mit Erwägungen des FG auseinander, die --wie ausgeführt-- für die Vorentscheidung nicht tragend waren. Die grundsätzliche Bedeutung ist daher insoweit nicht schlüssig dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert auch die Darlegung, weshalb die herausgestellte Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die herausgestellte Rechtsfrage der tragende Grund einer zu erwartenden Revisionsentscheidung sein kann (z.B. BFH-Beschluß vom 10. August 1994 I B 81/94, BFH/NV 1995, 409).

Auch soweit der Kläger als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage herausstellt, ob mit der Bezeichnung "Ladeneinrichtung" die Investition ausreichend bezeichnet ist, fehlt es an der schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger hätte insoweit, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, substantiierte und konkrete Angaben darüber machen müssen, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Klarheit, Einheitlichkeit und/oder Fortentwicklung des Rechts dienen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171, m.w.N.). Hierzu wäre es erforderlich gewesen, detailliert darauf einzugehen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Frage trotz der zu diesem Problemkreis bereits ergangenen Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen (s. außer der vom Kläger angegebenen Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Erfurt vom 5. August 1986 InvZ 1260 A -18- St 31 auch die Verfügungen der OFD Düsseldorf vom 3. Februar 1998 InvZ 1400 A - St 1314 und OFD Frankfurt vom 2. Oktober 1997 InvZ 1010 A - 5 - St II 24, m.N. der FG-Rechtsprechung) im Interesse der Allgemeinheit einer weiteren Klärung bedarf und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Frage umstritten ist (z.B. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 880). Allein die Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung einer aufgeworfenen Rechtsfrage genügt nicht (z.B. Beschluß des Senats vom 13. Dezember 1996 III B 56/95, BFH/NV 1997, 581).

Im Streitfall kann auch nicht ausnahmsweise von der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung abgesehen werden, weil sie offenkundig wäre. Offenkundigkeit der grundsätzlichen Bedeutung wird in der Rechtsprechung nur angenommen, wenn eine Rechtsfrage seit längerer Zeit in der Literatur kontrovers diskutiert, vom BFH noch nicht geklärt und für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen von Bedeutung ist (z.B. BFH-Beschluß vom 17. Juni 1997 VIII B 72/96, BFH/NV 1997, 882, m.w.N.). Solche Verhältnisse sind hier nicht gegeben.

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