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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2000
Aktenzeichen: III B 73/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3
FGO § 56
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Finanzgerichts (FG) einzulegen; in der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das FG-Urteil abweicht, oder der Verfahrfensmangel bezeichnet werden. Die Beschwerdefrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Beschluss vom 16. Mai 1989 IV B 53/89, BFH/NV 1990, 244, m.w.N.). Zwar muss die Beschwerdeschrift nicht selbst die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde enthalten; jedenfalls muss aber dann, wenn die Begründung einem besonderen Schriftsatz vorbehalten bleibt, dieser innerhalb der Beschwerdefrist eingehen (Beschluss des Senats vom 5. Juni 1997 III B 33/96, BFH/NV 1997, 877).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat diese Frist nicht eingehalten. Die mit der Zustellung des FG-Urteils am 15. Juli 2000 in Lauf gesetzte Beschwerdefrist endete am 15. August 2000. Die in der Beschwerdeschrift vom 15. August 2000 angekündigte besondere Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist indes erst am 15. September 2000 beim BFH eingegangen. Unabhängig davon, dass auch die Beschwerdebegründung grundsätzlich beim FG einzureichen ist (Beschluss des Senats in BFH/NV 1997, 877), hat die Klägerin somit die Beschwerdefrist versäumt.

2. Die Klägerin hat --trotz der Hinweise der Geschäftsstelle und des Vorsitzenden des erkennenden Senats darauf, dass die Frist nach § 115 Abs. 3 FGO nicht verlängert werden kann, und auf § 56 FGO-- nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Verhinderung an der Einhaltung der Beschwerdefrist, beantragt. Gründe für eine schuldlose Fristversäumnis sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der nachgereichten Beschwerdebegründung nicht, dass die Klägerin etwa deshalb, weil sie keine Gelegenheit zur Akteneinsicht hatte, an der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerdebegründung verhindert war.

Die Entscheidung im Übrigen ergeht gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447, BStBl I 2000, 3) ohne Angabe von Gründen.



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