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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: III B 73/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn das finanzgerichtliche Urteil von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht oder die Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) zu einer Rechtsfrage uneinheitlich ist (BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Ob die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH auch dann erfordert, wenn die Vorinstanz revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt hat und der unterlaufene Fehler erheblich und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen (z.B. BTDrucks 14/4061, S. 6, 9; BFH-Beschlüsse in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213), kann der Senat unentschieden lassen. Denn es ist nicht erkennbar, dass die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeführten BFH-Urteile einen Rechtssatz enthielten, den das FG falsch ausgelegt oder angewandt hätte.

Das FG ist bei seiner Entscheidung von den in ständiger Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätzen ausgegangen, nach der eine Gewinnerzielungsabsicht eine innere Tatsache ist, auf deren Vorliegen anhand objektiver Umstände geschlossen werden muss, wobei hierfür alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 765 ff.; BFH-Urteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674). Es hat zwar festgestellt, dass objektiv betrachtet der Betrieb von Anfang an keine Gewinne habe abwerfen können. Es hat aber den Kauf mehrerer --dazu gebrauchter-- Schiffe, die erheblichen Investitionen in Stege und die Kalkulation entsprechend den Verhältnissen von Konkurrenzunternehmen dahin gewertet, dass die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) subjektiv von der Rentabilität des Betriebs ausgegangen sei. Diese Würdigung ist möglich; sie widerspricht nicht den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung. Auch wenn anhand von objektiven Umständen auf eine Gewinnerzielungsabsicht rückgeschlossen werden muss, handelt es sich dennoch um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, so dass eine Gewinnerzielungsabsicht auch dann gegeben sein kann, wenn ein Betrieb aus Sicht eines objektiven, sachkundigen Beobachters nach seiner Wesensart oder der Art seiner Betriebsführung keinen Totalgewinn erzielen kann (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).

Die vom FA benannten BFH-Urteile vom 28. August 1987 III R 273/83 (BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10) und vom 11. April 1990 I R 22/88 (BFH/NV 1990, 768) besagen nicht, dass eine Gewinnerzielungsabsicht bei der Vercharterung von Booten immer dann zu verneinen ist, wenn der Betrieb nach objektiver Beurteilung nachhaltig keinen Gewinn erzielen kann. Vielmehr müssen auch nach diesen Entscheidungen Beweisanzeichen dazukommen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Steuerpflichtige die Verlust bringende Tätigkeit aus Gründen ausübt, die dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind (BFH in BFHE 151, 42, BStBl II 1988, 10). Die Gewinnerzielungsabsicht kann bei der Vercharterung von sechs Booten anders zu beurteilen sein als die Vermietung lediglich eines Bootes, zumal, wenn --wie hier-- der Steuerpflichtige eine weitere, und zwar die bei weitem wertvollste, Yacht in seinem Privatvermögen hält und zusätzlich Schulungen anbietet.

Das FG hat auch nicht gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach Auffassung des FA hätte das FG die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht auf den Seiten 8 und 9 zum Verwendungseigenverbrauch zum Anlass nehmen müssen, um hieraus den Schluss zu ziehen, dass in gleicher Höhe nicht abziehbare Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorlägen. Rechtliche Schlussfolgerungen, die --möglicherweise-- fehlerhaft gezogen oder nicht gezogen wurden, begründen keinen Verfahrensmangel nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern einen materiellen Fehler.

Das FA hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargelegt. Da die Frage, ob die Klägerin die Vercharterung der Boote mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat, einziger Streitpunkt des Klageverfahrens war, musste das FA damit rechnen, dass das FG Gewinnerzielungsabsicht annehmen würde. In welcher Höhe für diesen Fall die Gewinne anzusetzen seien, war eine Frage, zu der sich das FA hat äußern können und zu der Ausführungen aus seiner Sicht auch nahe gelegen hätten.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.



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