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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2001
Aktenzeichen: III B 77/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Nach Ansicht des erkennenden Senats bedarf die Frage, ob es ausreicht, dass der Prozessbevollmächtigte dem Gericht die ihm erteilte Vollmacht durch Telefax übersendet, angesichts der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 2340), nach der bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können, einer erneuten Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. auch Spindler in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 62 FGO Rz. 83).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ohne Angabe weiterer Gründe.

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