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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: III B 80/04
Rechtsgebiete: InvZulG, FGO


Vorschriften:

InvZulG § 5 Abs. 3
InvZulG § 5 Abs. 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist seit Februar 1992 als "Radio- und Fernsehtechniker" und "Fernmeldeanlageelektroniker" in die Handwerksrolle der Handwerkskammer ... eingetragen. Neben dem Antennenbau betreibt sie den Verkauf und Service von Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräten. 1994 und 1996 schaffte sie jeweils ein Fahrzeug vom Typ "..." an.

Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst die beantragten Investitionszulagen für beide Fahrzeuge in Höhe der Grundzulage von 5 v.H. gewährt hatte, änderte er nach einer Prüfung die unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide und setzte die Investitionszulage für 1994 auf Null DM und die Investitionszulage für 1996 auf 120 DM herab, weil die LKW dem Bereich des Handels zuzurechnen und damit nicht begünstigt seien.

Die nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab, nachdem es Beweis erhoben hatte über die Behauptung der Klägerin, die LKW seien ausschließlich für den Transport von zu reparierenden und reparierten Geräten in die Werkstatt und zurück zum Kunden verwendet worden und nicht zur Auslieferung von Neugeräten. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, nach § 5 Abs. 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993 und § 5 Abs. 4 InvZulG 1996 werde Investitionszulage nur gewährt, wenn die Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen eines Betriebs des Anspruchsberechtigten gehörten, der in die Handwerksrolle eingetragen sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien Wirtschaftsgüter, die in sogenannten Mischbetrieben --mit handwerklichem Betriebsteil und außerhandwerklichen Dienstleistungen-- angeschafft würden, nur dann förderbar, wenn sie dem handwerklichen Bereich zugeordnet werden könnten und diesem Bereich ausschließlich oder nahezu ausschließlich dienten. Die Verwendung in dem nicht begünstigten Bereich dürfe 10 v.H. nicht überschreiten (Hinweis auf Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 1998 III R 43/96, BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837, und vom 7. September 2000 III R 57/97, BFHE 193, 187, BStBl II 2001, 40). Einen lediglich ganz untergeordneten und nicht ins Gewicht fallenden Einsatz außerhalb des begünstigten Handwerksbereiches habe die Beweisaufnahme aber nicht ergeben. Der Umfang der zulageschädlichen Nutzung der Fahrzeuge lasse sich nicht quantifizieren.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend, nach welchen Kriterien Investitionsgüter dem Reparaturbetrieb oder dem Verkaufsbetrieb eines Steuerpflichtigen zuzuordnen seien. Die vom FG festgestellte überwiegende Nutzung für den Reparaturbetrieb und nur ausnahmsweise Nutzung für den Verkaufsbetrieb der Klägerin müsse genügen. Die vom FG angelegten Maßstäbe seien viel zu hoch und lebensfremd.

Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA hält die Rechtsfrage für geklärt und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Hierfür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist zunächst eine konkrete Rechtsfrage herauszustellen. Ferner ist auszuführen, weshalb diese Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden muss. Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH, so ist insbesondere zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe (BFH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 III B 61/02, BFH/NV 2003, 470). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin hat sich nicht mit den vom FG seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Senatsurteilen in BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837 und in BFHE 193, 187, BStBl II 2001, 40 auseinander gesetzt. Danach kommt bei Vorliegen eines sog. Mischbetriebs, bei dem eine handwerkliche Tätigkeit mit einer nichthandwerklichen Betätigung verbunden ist, eine erhöhte Zulage nur in Betracht, wenn die angeschafften Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem eingetragenen Gewerk dienen. Das ist anzunehmen bei einer Verwendung von nicht mehr als 10 v.H. in dem nicht begünstigten bzw. nicht erhöht begünstigten Bereich.

2. Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe zu hohe Maßstäbe an den Nachweis der überwiegenden Nutzung der LKW für den Handwerksbetrieb angelegt, greift sie die Beweiswürdigung des FG in der angefochtenen Entscheidung an. Damit wendet sie sich gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung.

Solche Einwände sind grundsätzlich nicht geeignet, das für das Zulassungsverfahren erforderliche Allgemeininteresse zu indizieren (Senatsbeschluss vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, m.w.N.). Sie eröffnen nicht die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Gleiches gilt für die nach Auffassung der Klägerin fehlerhaften "Anforderungen an die Beweislast" (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2002 III B 77/02, BFH/NV 2003, 502, m.w.N.).

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