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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2009
Aktenzeichen: III B 80/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3
FGO § 116 Abs. 5 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die aus Pakistan stammende Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihre vier Kinder Kindergeld. Im November 2005 erfuhr die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) davon, dass die Klägerin ihre vier Kinder nach Pakistan abgemeldet hatte. Dort besuchen sie ein Internat. Durch Bescheid vom 4. September 2006 hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab August 2005 auf und forderte einen Betrag von 4 487 EUR zurück.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, die vier Kinder hätten ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) nicht beibehalten. Es sei davon auszugehen, dass sie die gesamte mehrjährige Ausbildung in Pakistan absolvieren würden. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass sich die Kinder in den Jahren 2005 und 2007 für mehrere Monate in der Bundesrepublik aufgehalten hätten. Sie habe ihren diesbezüglichen Vortrag in keiner Weise substantiiert, angeforderte Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, inwieweit für Kinder, die eine Schulausbildung im Ausland absolvierten, ein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Es sei im Streitfall zu berücksichtigen, dass die minderjährigen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, aber pakistanische Eltern hätten. Diese legten Wert darauf, dass die Kinder sowohl im deutschen Kulturkreis als auch im Kulturkreis ihrer Eltern aufwüchsen. Die Kinder hätten regelmäßig bis zu drei Monaten in der Bundesrepublik verbracht, um den Kontakt zur deutschen Kultur aufrechtzuerhalten. Nach Beendigung der Schulausbildung würden die Kinder in die Bundesrepublik zurückkehren und eine Universitätsausbildung beginnen. In einem derartigen Fall sei der Aufenthalt im Ausland nur von vorübergehender Natur, ein Wohnsitz im Ausland werde nicht begründet. Die Frage, ob bei einer Konstellation wie im Streitfall der Wohnsitz in der Bundesrepublik als fortbestehend gelte, sei von grundsätzlicher Bedeutung.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Auch ist auf die Bedeutung einer Klärung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse. Ebenso fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalles (z.B. BFH-Beschluss vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat die Frage herausgestellt, ob bei einer Sachverhaltskonstellation wie der des Streitfalles die Kinder, die zum Zweck der Schulausbildung in das Ausland geschickt worden seien, ihren inländischen Wohnsitz beibehielten. Damit hat sie jedoch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Allein der Umstand, dass über die konkrete Fallgestaltung noch nicht entschieden worden ist, belegt noch nicht einen im Allgemeininteresse liegenden weiteren oder erneuten Klärungsbedarf. Im Streitfall kam das FG unter Berücksichtigung einschlägiger Entscheidungen des BFH und unter Würdigung der tatsächlichen Umstände zu der Überzeugung, dass die Kinder der Klägerin seit ihrem Wegzug nach Pakistan keinen inländischen Wohnsitz mehr hatten. Die tatsächliche Würdigung durch das Gericht kann im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision grundsätzlich nicht gerügt werden (z.B. Senatsbeschluss vom 19. August 2008 III B 129/07, BFH/NV 2008, 1992).



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