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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: III B 85/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 33
EStG § 33 Abs. 2
EStG § 33 Abs. 6
EStG § 33b Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1. Erforderlich ist eine substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N., ständige Rechtsprechung).

2. Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen schon im Ansatz nicht gerecht. Der Kläger begnügt sich mit allgemeinen Hinweisen auf gewandelte gesellschaftliche Verhältnisse und mit der Behauptung, die vom Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen BFH-Urteile vom 29. August 1996 III R 4/95 (BFHE 181, 441, BStBl II 1997, 199), vom 22. Oktober 1996 III R 265/94 (BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558) und vom 20. Februar 2003 III R 9/02 (BFHE 201, 511, BStBl II 2003, 476) trügen diesen Umständen nicht mehr hinreichend sachgerecht Rechnung.

Jedoch fehlt es bereits an der Darstellung der bis in die jüngste Zeit kontinuierlich fortgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung und einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit ihr unter Einbeziehung des Fachschrifttums.

Der BFH hat in den vorgenannten Entscheidungen eingehend begründet, warum die Anforderungen an die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen in der Vorschrift des § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einerseits und in § 33 Abs. 2 EStG andererseits nach unterschiedlich strengen Maßstäben zu bestimmen sind. Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung hat der Senat ausgeführt, der Zweck der in § 33b Abs. 6 EStG getroffenen Regelung gebiete eine Auslegung in dem Sinne, dass die Zwangsläufigkeit im Rahmen dieser Vorschrift nach weniger strengen Kriterien als gemäß § 33 Abs. 2 EStG zu beurteilen sei. Die Anforderungen an eine sittliche Verpflichtung i.S. von § 33 Abs. 2 EStG seien von der Rechtsprechung zu Fallgestaltungen entwickelt worden, in denen es um die Berücksichtigung von finanziellen Aufwendungen ging. Die dafür aufgestellten strengen Voraussetzungen seien gerechtfertigt, weil nur existenziell notwendige private Abflüsse zur Erfassung der subjektiven Leistungsfähigkeit steuermindernd berücksichtigt werden sollten. Hingegen stünden bei der Erbringung von Pflegeleistungen i.S. des § 33 Abs. 6 EStG nicht derartige finanzielle, das disponible Einkommen schmälernde Aufwendungen im Vordergrund, sondern ganz entscheidend sei die tatsächliche Erbringung der Pflege. Eine Lockerung der strengen Anforderungen an die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen hat der Senat bei der Anwendung des § 33 EStG abgelehnt, weil diese Vorschrift das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verwirklichen soll. Der § 33b Abs. 6 EStG zugrunde liegende besondere Zweck, die häusliche Pflege zu stärken und die Pflege von Schwerstpflegebedürftigen zu begünstigen, könne deshalb Auslegung und Anwendung des § 33 Abs. 2 EStG nicht bestimmen.

Was unter einer sittlichen Verpflichtung i.S. des § 33 Abs. 2 EStG zu verstehen ist, ist in einer jahrzehntelangen höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Danach setzt eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen voraus, dass das sittliche Gebot "ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung tritt, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann" (BFH-Urteil in BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558, m.w.N.). Der Senat hat dazu ausgeführt, es bedürften die Merkmale eines so offen formulierten Tatbestandes wie in § 33 EStG über diese abstrakte Definition hinaus einer Konkretisierung. Dementsprechend hat die Rechtsprechung Fallgruppen von Verpflichtungsgründen gebildet und die Voraussetzungen für Grund und Umfang der Abziehbarkeit bestimmter Aufwendungen festgelegt. Ob der Steuerpflichtige einem unausweichlichen, einem Rechtszwang ähnlichen sittlichen Gebot zur Erbringung solcher Leistungen gegenübersteht, ist im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung nach den näheren Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (BFH-Urteil vom 24. Juli 1987 III R 208/82, BFHE 150, 351, BStBl II 1987, 715; BFH-Beschluss vom 3. Juli 1998 III B 37/98, BFH/NV 1999, 298).

Soweit ersichtlich wird im Schrifttum zwar an der Begründung der Rechtsprechung zu § 33b Abs. 6 EStG Kritik geübt (vgl. z.B. Kanzler, Anmerkung in Finanz-Rundschau 1997, 230; ferner Stöcker in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. 203 bis 205), nicht jedoch hinsichtlich der strengeren Anforderungen an eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nach § 33 Abs. 2 EStG und der danach nur sehr eingeschränkten Anerkennung von Pflegeaufwendungen gegenüber nichtangehörigen Dritten (vgl. Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. C 9 ff.).

Schließlich setzt sich der Kläger auch nicht mit den rechtlichen Maßstäben auseinander, die für eine aufgrund eines angenommenen gesellschaftlichen Wandels zu ändernde Auslegung von Rechtsnormen zu gelten hätten, die der Gesetzgeber in Kenntnis einer langjährigen gefestigten Rechtsprechung unverändert fortgeführt hat (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180, 182, m.w.N.).

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