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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.02.2001
Aktenzeichen: III B 87/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 --2.FGOÄndG--, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

Die Beschwerde ist zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entspricht.

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert über die Herausstellung einer Rechtsfrage hinaus vor allem die Begründung der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Klärungsbedürftigkeit ist insbesondere gegeben, wenn die angestrebte Revisionsentscheidung dazu dienen kann, eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 72; vgl. nunmehr § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG). Der Beschwerdeführer muss dazu konkret ausführen, welche Bedeutung der Rechtsfrage für das Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts zukommt. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsfrage noch nicht entschieden, ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist ferner konkret darzulegen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgetragen werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Rz. 127 ff., m.w.N.).

Diesen Voraussetzungen genügen die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht. Der Kläger beanstandet in seiner Beschwerdebegründung, das Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr 1988 geltenden Fassung ziehe bei der Berücksichtigung der Aufwendungen für den Unterhalt von Kindern realitätsfremde und willkürliche Grenzen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) müssten neben dem reinen Existenzminimum ein Betreuungsbedarf und der Haushaltsfreibetrag berücksichtigt werden. Diese Aufwendungen müssten zumindest als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wobei die Grenze der anzurechnenden zumutbaren Belastung mit 3 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte verfassungswidrig sei. Auch der anerkannte Ehegattenunterhalt sei realitätsfremd niedrig. Denn die erzwingbaren Unterhaltsleistungen überstiegen bereits bei seinem Gehalt als Richter in der Besoldungsstufe R1 die gesetzlichen Höchstbeträge. Außerdem werde von seinem verbleibenden Einkommen fast ein Drittel weggesteuert. Dies komme einer erdrosselnd wirkenden verfassungswidrigen Steuerbelastung gleich.

Mit diesen Hinweisen ist die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan. Es fehlt bereits an der Herausstellung klarer abstrakter Rechtsfragen, deren Lösung sich nach der Meinung des Klägers im Revisionsverfahren stellt. Der Kläger macht sich hinsichtlich des Kindesunterhalts im Wesentlichen die Argumentation des BVerfG in dem Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, der zu der nach der früheren Gesetzeslage unzureichenden Ausgestaltung des Kinderleistungsausgleichs ergangen ist, zu Eigen und bemängelt, dass das FG-Urteil den dort aufgestellten Grundsätzen nicht entspreche. Es fehlt damit an der konkreten Darstellung der Ungeklärtheit einer rechtlichen Problematik mit Schilderung des Meinungsstandes. Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, welche Fragen nach dem grundlegenden Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 nicht geklärt sind bzw. welche unterschiedlichen Lösungen dafür von Rechtsprechung, Verwaltung und Schrifttum vertreten werden. Der Hinweis auf eine Literaturstelle ohne weitere Auseinandersetzung mit der Problematik reicht dazu nicht aus.

Auch was den Ehegattenunterhalt anbelangt, hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Grunde lediglich behauptet. Er hat nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen die Abzugsgrenze von 18 000 DM realitätsfremd sei und woraus sich seiner Meinung nach ergibt, dass der Gesetzgeber gehalten sei, bei seinen Einkommensverhältnissen höhere Unterhaltsbeträge steuerlich zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Meinung des Klägers, die ihn im Streitjahr treffende Steuerlast wirke erdrosselnd und sei daher nicht mit dem Grundgesetz in Einklang. Auch insoweit hat der Kläger sich mit der Rechtsfrage nicht hinreichend auseinander gesetzt, sondern die Verfassungswidrigkeit ohne näheren Beleg lediglich behauptet.

Mit seinen Einwendungen rügt der Kläger somit im Grunde die materielle Richtigkeit des Urteils des FG. Die Richtigkeit des FG-Urteils wird indes --jedenfalls nach § 115 Abs. 2, 3 FGO a.F.-- nur im Revisionsverfahren, nicht bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde, relevant (Beschluss des BFH vom 16. März 1999 X B 108/98, BFH/NV 1999, 1347).

2. Der Verwerfung der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vor der Zustellung des angefochtenen Urteils des FG unter dem 4. August 2000 den Einkommensteuerbescheid erneut geändert hat. Der Kläger hat diesen Bescheid mit seiner Beschwerdeschrift zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erklärt. Zusätzlich hat er später auch Einspruch eingelegt. Da die Beschwerde nicht die Zulässigkeitserfordernisse erfüllt, hat der Antrag, den geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, keinen Erfolg. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht (Beschluss des BFH vom 24. Mai 1994 IV B 99/93, BFH/NV 1995, 127). Das FA wird über den Einspruch zu befinden haben (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 184/84, BFHE 148, 422, BStBl II 1987, 303).

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