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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.08.1999
Aktenzeichen: III B 87/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 54 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 224 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

1. Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dabei hat der Prozeßbevollmächtigte innerhalb der gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht verlängerbaren Frist von einem Monat die Beschwerde nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 1994 IV B 7/94, BFH/NV 1995, 678). Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 16. März 1998 zugestellt. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 16. April 1998, eingegangen bei dem FG am 20. April 1998, einen weiteren Grund für die von ihm behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht hat, können daher diese Ausführungen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung mehr finden.

2. Die rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist erfolgten Ausführungen genügen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß dargelegt werden. Hierzu ist eine bestimmte Rechtsfrage herauszustellen und darzutun, inwiefern diese für den Rechtsstreit erheblich, d.h. seine Entscheidung von ihr abhängig sein kann. Die bloße Behauptung, die Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht. Ebensowenig reicht es aus vorzutragen, die Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (Senatsentscheidung vom 11. November 1998 III B 84/98, BFH/NV 1999, 646). Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, so muß der Beschwerdeführer begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Hierzu muß er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die vom BFH bereits entschiedene Rechtsfrage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bisher nicht geprüften Einwände in der Rechtsprechung der FG und bzw. oder in der Literatur gegen die Auffassung des BFH erhoben würden (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 12. März 1998 III B 22/97, BFH/NV 1998, 1528).

Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger stellt zu der von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage, ob allein die Verpachtung des bisher gewerblich genutzten Grundvermögens bei gleichzeitiger Veräußerung aller übrigen zum Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter die Auffassung rechtfertige, daß keine Betriebsaufgabe gegeben sei, lediglich die Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 26. Februar 1997 X R 31/95 (BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561) und vom 17. April 1997 VIII R 2/95 (BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388) dar, ohne im weiteren darauf einzugehen, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sei. Er setzt sich nicht einmal mit der weiteren Rechtsprechung des BFH zu der aufgeworfenen Frage auseinander. Vielmehr geht der Kläger insoweit lediglich auf die Sachverhaltsgestaltung im Streitfall ein, ohne die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtsfrage darzutun.

Auch soweit der Kläger ausführt, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei gegeben, da höchstrichterlich nicht entschieden sei, ob das sog. Verpächterwahlrecht lediglich auf die Fälle zu beschränken sei, in denen nicht allein eine Betriebsgrundlage verpachtet werde, sondern der Gewerbebetrieb im ganzen als geschlossener Organismus, genügen seine Ausführungen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, da die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schon mit der Behauptung dargetan ist, die Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt (Senatsentscheidung in BFH/NV 1999, 646).

3. Die vom Kläger neben der grundsätzlichen Bedeutung der Sache geltend gemachten Abweichungen des angegriffenen Urteils von einzelnen Entscheidungen des BFH werden ebenfalls nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Für die Bezeichnung der Abweichung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt es nicht, die Entscheidungen, von denen das FG abgewichen sein soll, mit Datum, Aktenzeichen und Fundstelle zu benennen. Der Beschwerdeführer muß darüber hinaus dartun, daß das FG mit einem seiner Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung des BFH einander so gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1998 III B 78/97, BFH/NV 1999, 741).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Soweit der Kläger eine Divergenz des FG-Urteils von dem Urteil des BFH in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388 behauptet, wird zur Begründung lediglich ausgeführt, das FG sei in der Sache zu einer unzutreffenden Entscheidung gelangt, da es den Warenbestand, das Inventar und insbesondere die für die Friedhofsgärtnerei benötigten Kraftfahrzeuge nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen angesehen habe. Die Behauptung einer lediglich unzutreffenden Anwendung der vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt kann aber noch keine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz begründen (Senatsentscheidung vom 6. Oktober 1998 III B 89/97, BFH/NV 1999, 462).

Auch soweit der Kläger eine Divergenz des FG-Urteils von der BFH-Entscheidung vom 3. Juni 1997 IX R 2/95 (BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373) behauptet, genügen die Ausführungen nicht den Anforderungen an die Darlegung der Divergenz gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn der Kläger behauptet auch hier nicht eine Abweichung von der angeführten Entscheidung des BFH, sondern rügt eine seiner Meinung nach vorliegende unrichtige Anwendung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtssätze auf den im Streitfall gegebenen Sachverhalt. Seine diesbezüglichen Ausführungen entsprechen denen einer Revisionsbegründung.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

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