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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.01.2000
Aktenzeichen: III B 87/99
Rechtsgebiete: FGO, BGB, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 2
BGB § 2038 Abs. 2
BGB § 745 Abs. 1
BGB § 745
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

1. Wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützt, so muss in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel "bezeichnet" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unzureichenden Sachaufklärung ist --neben weiteren Punkten-- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme darzulegen, ferner weshalb das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung sowohl für die Rüge, das FG habe Beweisanträge übergangen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Mai 1996 X B 108/95, BFH/NV 1996, 835), als auch für die Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärung (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Die Tatsachen, welche die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in das Wissen der übrigen an der Erbengemeinschaft beteiligten Familienmitglieder gestellt hat, ergeben sich aus der dem FG vorgelegten Bestätigung vom 29. Januar 1996. Mit dem Inhalt dieser Bestätigung hat sich das FG befasst. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, welche für die Feststellung, ob zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft in der Vergangenheit schon eine von den gesetzlichen Regelungen des § 2038 Abs. 2 i.V.m. § 745 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abweichende Absprache bestand, wesentlichen Tatsachen durch die persönliche Einvernahme der Mitglieder der Erbengemeinschaft hätten ermittelt werden können. Aus der Tatsache allein, dass die Beschlüsse bezüglich des Abschlusses und der Abwicklung des Mietvertrages mit der GmbH in den vorangegangenen Jahren jeweils einstimmig gefallen sind, ergibt sich noch nicht, dass zwischen den Erben auch tatsächlich eine dahingehende Vereinbarung getroffen worden ist. Selbst wenn im Übrigen der Praxis in den vorangegangenen Jahren eine mündliche Vereinbarung zugrunde liegen sollte, folgt daraus noch nicht, dass diese von § 745 BGB abweichende Absprache die vom FG genannten Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen erfüllen würde. Das FG hatte auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keinen Anlass zu der Annahme, dass durch die förmliche Erhebung des Zeugenbeweises eine weitere Sachaufklärung möglich gewesen wäre.

2. Soweit die Beschwerdeschrift dahin auszulegen sein sollte, dass die Klägerin auch eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO geltend macht, wäre zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensfehlers anzugeben gewesen, worauf das FG hätte hinweisen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398). Dieses verletzt seine Fürsorgepflicht nicht bereits dann, wenn es einem fachkundig vertretenen Kläger nicht ausdrücklich die vorläufige Beweiswürdigung durch das Gericht während des Verfahrens offen legt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1996 I B 8, 9/96, BFH/NV 1997, 580; vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447) ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

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