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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.05.2004
Aktenzeichen: III B 89/03
Rechtsgebiete: AO 1977, EigZulG


Vorschriften:

AO 1977 § 173
EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 1
EigZulG § 11 Abs. 1 Satz 1
EigZulG § 11 Abs. 2
EigZulG § 11 Abs. 5
EigZulG § 11 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legen die geltend gemachten Zulassungsgründe einer Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 2. Alternative FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung eines anderen Gerichts geltend gemacht, so sind tragende Rechtssätze sowohl des FG-Urteils als auch der benannten Divergenzentscheidung herauszustellen und einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, 939, m.w.N.).

Zudem muss in dem angefochtenen Urteil des FG dieselbe Rechtsfrage wie in der Divergenzentscheidung entschieden worden sein. Dies ist dann der Fall, wenn die zu vergleichenden Entscheidungen zu derselben Rechtsnorm ergangen sind. Eine Divergenz kann allerdings auch dann gegeben sein, wenn die voneinander divergierenden Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage in verschiedenen Normen mit den gleichen gesetzlichen Tatbeständen unterschiedlich beantwortet haben. In diesem Fall ist bei der Prüfung der Divergenz allerdings immer zu beachten, dass der jeweilige Normzweck und der unterschiedliche Bedeutungszusammenhang der jeweiligen Vorschriften selbst bei gleichem Wortlaut unterschiedliche Auslegungen rechtfertigen, so dass keine Abweichung vorliegt (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 244/02, BFH/NV 2003, 833, m.w.N.).

Der Kläger hätte angesichts der der Divergenzentscheidung und dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden unterschiedlichen Änderungsnormen darlegen müssen, inwieweit gleichwohl eine Divergenz gegeben sein soll. Daran fehlt es.

Das FG hat im angefochtenen Urteil § 11 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) geprüft und seine Anwendbarkeit bejaht. Diese Korrekturvorschrift betrifft die Fehler beseitigende Neufestsetzung oder Aufhebung eines Eigenheimzulagen-Bescheides. Hingegen betrifft die Korrekturvorschrift in § 11 Abs. 2 EigZulG, die der vermeintlichen Divergenzentscheidung des FG Köln (Urteil vom 15. Juli 2002 15 K 2566/01, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1428) zugrunde liegt, die Zulässigkeit einer Neufestsetzung aufgrund geänderter Verhältnisse. Das FG Köln hat die Anwendung dieser Korrekturvorschrift bei einer Verminderung des Förderbetrages nicht nach dem "Günstigerprinzip" eingeschränkt und ebenso wenig in Fällen des rückwirkenden Wegfalls der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG einschränkend ausgelegt. Es hat eine restriktive Auslegung dieser Korrekturnorm auch nicht unter Vertrauensschutzaspekten für geboten erachtet. Der Anspruchsberechtigte könne nämlich im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung mit einer Kinderzulage für die Dauer der Eigenheimförderung nach dem EigZulG nur für solche Kinder sicher rechnen, die das 18. Lebensjahr im Laufe des Förderzeitraums nicht überschritten. Insoweit fehle es auch an einer schützenswerten Vertrauensgrundlage.

Der Senat hat die Entscheidung im Ergebnis mit Urteil vom 20. November 2003 III R 47/02 (BFHE 204, 161, BStBl II 2004, 229) bestätigt.

Demgegenüber ermöglicht die Korrekturvorschrift nach § 11 Abs. 5 EigZulG --anders als die vorrangigen Korrekturvorschriften nach der Abgabenordnung (AO 1977), die eine Fehlerberichtigung ex tunc erlauben--, nur eine Korrektur mit Wirkung ex nunc. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/2235, 17, zu § 11 Abs. 4 des Gesetzentwurfs) steht diese Regelung im Zusammenhang mit der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EigZulG grundsätzlich bestimmten Festsetzung der Eigenheimzulage für den gesamten Förderzeitraum. Deshalb soll für die verbleibenden Jahre eine Fortdauer materiell-rechtlicher Fehler selbst dann ausgeschlossen sein, wenn die Festsetzung nach den Regeln der AO 1977 nicht mehr geändert werden dürfte (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz EigZulG; Wacker, Eigenheimzulage, 3. Aufl., § 11 Rz. 80, 105).

Ein zu beseitigender materiell-rechtlicher Fehler liegt in jeder objektiv unrichtigen Festsetzung des Zulagenanspruchs. Unerheblich ist, ob der Fehler auf einer unzutreffenden Anwendung rechtlicher Bestimmungen oder einer unvollständigen Ermittlung oder Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse beruht (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1991 II R 45/89, BFH/NV 1992, 642; vom 5. Mai 1993 II R 17/90, BFHE 171, 325, BStBl II 1993, 745, jeweils zu § 22 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes --BewG--; Wacker, a.a.O., § 11 Rz. 106; Erhard in Blümich, Einkommensteuergesetz und Nebengesetze, § 11 EigZulG Rz. 52).

Die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen müssen auch nicht neu i.S. von § 173 AO 1977 sein (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 1987 II R 237/84, BFH/NV 1988, 690 zu § 22 Abs. 3 BewG).

§ 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG legt das Kalenderjahr fest, ab dem der Bescheid geändert werden darf. Es wird danach unterschieden, zu wessen Lasten die Korrektur geht. Bei einer Berichtigung zuungunsten des Anspruchsberechtigten kann frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr korrigiert werden, in dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Bescheid ändert.

Der unterschiedliche Wortlaut und Normzweck der Korrekturnormen in § 11 Abs. 2 EigZulG einerseits und § 11 Abs. 5 EigZulG andererseits erlaubt nicht die Annahme, der Vertrauensschutz komme in beiden Regelungen in gleicher Weise zum Ausdruck. Darüber hinaus hat das FG Köln in der vermeintlichen Divergenzentscheidung keinen Vertrauensschutz angenommen, sondern umgekehrt für Fallgestaltungen --wie sie auch dem Streitfall zugrunde liegen--, gerade einen Vertrauensschutz verneint.

2. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt einen substantiierten Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu müssen sich die Kläger insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Fachschrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Soweit sich eine Rechtsfrage bereits ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH erfordern könnten, ist die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig (BFH-Beschlüsse vom 25. März 2004 III B 105/03, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris; vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).

Allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage begründet zudem noch keine grundsätzliche Bedeutung (BFH-Beschluss vom 23. März 1999 III B 2/98, BFH/NV 1999, 1348), insbesondere, wenn kein Meinungsstreit zur Auslegung und Anwendung der Gesetzesbestimmung besteht oder wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (BFH-Beschluss vom 25. Januar 2002 III B 127/01, BFH/NV 2002, 645).

Aus dem Beschwerdevorbringen der Kläger ergibt sich nicht, dass der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 5 EigZulG umstritten und deshalb im Allgemeininteresse klärungsbedürftig sei (vgl. auch BFH-Beschluss vom 12. Juni 2002 IX B 203/01, BFH/NV 2002, 1285). Insbesondere haben sich die Kläger in keiner Weise mit dem Inhalt und dem Zweck Fehler beseitigender Korrekturnormen auseinander gesetzt (vgl. die Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes a.F. oder zu § 22 Abs. 3 Satz 1 BewG, die Grundlage für die Regelung in § 11 Abs. 5 EigZulG waren; vgl. Erhard in Blümich, a.a.O., § 11 EigZulG Rz. 51; Stuhrmann in Bordewin/Brandt, Eigenheimzulagengesetz, § 11 Rz. 2 bis 4).

Wie der Senat im Beschluss vom 26. September 2003 III B 144/02 (BFH/NV 2004, 163) im Übrigen klar gestellt hat, folgt aus § 11 Abs. 2 bis 5 EigZulG sowie den Korrekturnormen nach der AO 1977 unmittelbar, dass allein die Festsetzung der Eigenheimzulage für den Förderzeitraum keinen Vertrauenstatbestand schaffen kann, der das FA nach Treu und Glauben daran hindern könnte, den Eigenheimzulagenbescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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