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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.1998
Aktenzeichen: III B 89/97
Rechtsgebiete: FGO, BGB, EStG


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BGB § 1608
EStG § 33a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und war zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Beschwerde legt die behauptete grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Rechtsfragen nicht dar. Dafür reicht nicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muß der Beschwerdeführer ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung konkret auf die Rechtsfrage eingehen, ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartun und ferner ausführen, warum die Fragen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung der höchstrichterlichen Klärung bedürfen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 1994 II B 111/93, BFH/NV 1995, 624, ständige Rechtsprechung; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.).

Allein der Hinweis, eine Frage sei bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden, genügt für eine derartige Darlegung nicht (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610). Vor allem sind, sofern zu diesem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behaupten lediglich, den von ihnen angesprochenen Fragen komme grundsätzliche Bedeutung zu. Konkrete Ausführungen dazu, inwieweit über den konkreten Einzelfall hinaus eine Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Allgemeinheit besteht, enthält die Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere fehlt eine grundlegende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH zu den von den Klägern angesprochenen Fragenkreisen, zumal die Beschwerde zusätzlich eine Divergenz von mehreren BFH-Urteilen behauptet.

Der erkennende Senat hat in dem vom Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil angezogenen Urteil vom 7. März 1986 III R 177/80 (BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554; ferner BFH-Urteile vom 6. Juni 1986 III R 211/81, BFH/NV 1986, 660, und III R 311/84, BFH/NV 1986, 730) ausgeführt, daß Unterhaltsleistungen, die einem in Berufsausbildung stehendem Kinde von seinem Ehegatten gewährt werden, zu den anrechenbaren eigenen Bezügen des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung geeignet sind, gehörten. Unterhaltsleistungen des Ehegatten in Form der Gewährung etwa von Wohnung, Essen, Dienst- und Geldleistungen seien zum Bestreiten des Unterhalts geeignet und bestimmt und damit Bezüge des in Ausbildung befindlichen Kindes. Die tatsächlich erbrachten Unterhaltsaufwendungen festzustellen oder zu schätzen, sei Aufgabe des Tatrichters. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 6. Juni 1986 III R 212/81 (BFHE 147, 60, BStBl II 1986, 805) die vorgenannte Rechtsprechung bestätigt und sodann ausgeführt, daß den Eltern des Kindes ein Ausbildungsfreibetrag auch dann nicht zustehe, wenn sie den Unterhalt aufgrund besonderer bürgerlich-rechtlicher Verpflichtung (vgl. § 1608 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) geleistet hätten. Schließlich hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 1986 III R 260/83 (BFHE 147, 238, BStBl II 1986, 840) erkannt, daß eine Anrechnung nur für solche Bezüge in Betracht komme, die das Kind von seinem Ehegatten für Zeiträume nach der Eheschließung von diesem tatsächlich erhalten habe, die also aufgrund der ehelichen Unterhaltsverpflichtung gewährt worden seien. Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. April 1993 III R 28/91 (BFH/NV 1993, 598) ausdrücklich bestätigt.

Des weiteren ist in der Rechtsprechung geklärt, daß für die Bemessung der Ausbildungsfreibeträge nicht auf das bürgerliche Unterhaltsrecht abzustellen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, unter 1. b aa der Gründe). Im übrigen hat das FG in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Regelung über den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als eine typisierende Regelung charakterisiert (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22. März 1996 III R 7/93, BFHE 180, 541, BStBl II 1997, 30, m.w.N.).

Hätte das FG die im Schätzungswege mit einem Viertel der Nettoeinkünfte bemessenen tatsächlichen Unterhaltsleistungen der Ehefrau an den Sohn des Klägers unzutreffend ermittelt, so würde eine solche fehlerhafte Annahme der Rechtssache ebenfalls noch keine grundsätzliche Bedeutung verleihen (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1994 VIII B 117/93, BFH/NV 1995, 509, 510).

2. Ebensowenig ist der Zulassungsgrund einer Divergenz ausreichend bezeichnet worden. Für die Bezeichnung der Abweichung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO genügt es nicht, die Entscheidungen, von denen das FG abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen zu benennen. Vielmehr muß die Beschwerde darüber hinaus dartun, daß das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen sei.

In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in den Entscheidungen des BFH einander so gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).

Die Beschwerde hat nicht in diesem Sinne schlüssig dargetan, daß das FG im angefochtenen Urteil einen von den zitierten BFH-Entscheidungen abweichenden abstrakten tragenden Rechtssatz aufgestellt habe. Hätte das FG hingegen abweichend von den BFH-Entscheidungen zu Unrecht im Streitfall aufgrund der ehelichen Unterhaltsverpflichtung gewährte und damit anrechenbare Bezüge angenommen, so würde lediglich eine unzutreffende Anwendung der vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt noch keine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz begründen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, m.w.N.).

Im übrigen stellt der BFH auf die tatsächlich, aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht gewährten Leistungen ab (BFH-Urteil in BFHE 147, 238, BStBl II 1986, 840). Anknüpfungspunkt ist damit nicht der konkret zivilrechtlich bestehende, ggf. noch nicht erfüllte Unterhaltsanspruch (vgl. Borggreve in Littmann/ Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 33a EStG Rz. 75); die Bezugnahme auf die eheliche Unterhaltspflicht kennzeichnet lediglich den Anlaß der Leistung, stellt aber nicht die Voraussetzung auf, die tatsächlichen Leistungen müßten in Erfüllung eines nach Grund und Höhe entsprechenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs erfolgt sein (vgl. Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33a D 56).

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.

Ende der Entscheidung

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