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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.06.2009
Aktenzeichen: III B 9/09
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2
FGO § 126a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für die Zeit ab Januar 2007 auf und forderte für den Zeitraum von Januar bis September 2007 bereits gezahltes Kindergeld zurück, da der maßgebliche anteilige Jahresgrenzbetrag überschritten sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) im Hinblick auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 23. Februar 2006 1 K 76/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1592) sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

II.

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Die Ausgestaltung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Freigrenze ist nach der Rechtsprechung des VI. und des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (z.B. Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; vom 25. Mai 2004 VIII R 66/99, BFH/NV 2005, 24, und vom 13. Juli 2004 VIII R 20/02, BFH/NV 2005, 36, jeweils m.w.N.). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und in mehreren Verfahren die Zulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache abgelehnt (s. zuletzt Beschluss vom 10. August 2007 III B 96/06, BFH/NV 2007, 2274, m.w.N.). Zur Begründung im Einzelnen nimmt der Senat auf das BFH-Urteil in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 Bezug. Der Senat hat diese Rechtsprechung inzwischen erneut in seinem Beschluss nach § 126a FGO vom 29. Mai 2008 III R 54/06 (BFH/NV 2008, 1821) bestätigt. Auch das Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2006, 1592, in dem in einem obiter dictum die Ausgestaltung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze als verfassungswidrig beurteilt wird, enthält keine beachtlichen Argumente, mit denen sich der BFH in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 nicht bereits eingehend auseinandergesetzt hat.

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