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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.03.2000
Aktenzeichen: III B 91/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
AO 1977 § 150
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer sinngemäß herausgehobene Rechtsfrage, welche Anforderungen an den Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) hinsichtlich des Durchlesens von den den Einkommensteuerformularen beigefügten Merkblättern zu stellen seien, ist nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits Kriterien dazu entwickelt, welche Anforderungen an das Bemühen des Steuerpflichtigen, seine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten (z.B. aus § 150 AO 1977) zu erfüllen, zu stellen sind (siehe u.a. die BFH-Urteile vom 21. Juli 1989 III R 303/84, BFHE 157, 488, BStBl II 1989, 960; vom 13. Juni 1989 VIII R 174/85, BFHE 157, 196, BStBl II 1989, 789, und vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65).

Ob der Steuerpflichtige unter den gegebenen Umständen grob schuldhaft gehandelt hat, ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Die hierzu vom Finanzgericht aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen vorgenommene Würdigung darf --abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen-- in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit richtig erkannt worden ist, und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 63/90, BFH/NV 1994, 100, und in BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

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