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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.1998
Aktenzeichen: III B 92/97
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
EStG § 33a Abs. 5
EStG § 33 Abs. 1
EStG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde legt die behaupteten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Das Finanzgericht (FG) hat unter Nachweis der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der auch im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für eine auswärtige Unterbringung in einem Internat ausnahmsweise abweichend von § 33a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind, unmittelbare Krankheitskosten verneint (vgl. dazu Beschluß des erkennenden Senats vom 17. April 1997 III B 216/96, BFHE 183, 139, BStBl II 1997, 752, m.w.N.).

Kosten für die Unterbringung eines Kindes aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nicht als nach § 33 EStG berücksichtigungsfähige Aufwendungen beurteilt (vgl. schon BFH-Urteile vom 28. Februar 1964 VI 314/63 U, BFHE 79, 104, BStBl III 1964, 270; ferner vom 18. April 1990 III R 160/86, BFHE 161, 447, BStBl II 1990, 962, und vom 26. Juni 1992 III R 83/91, BFHE 169, 43, BStBl II 1993, 212).

In aller Regel ist außerdem eine spezielle, unter Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung notwendig (vgl. BFH-Urteile in BFHE 161, 447, BStBl II 1990, 962; ferner in BFHE 169, 43, BStBl II 1993, 212 unter 1. c der Gründe). In dem letztgenannten Urteil hat der erkennende Senat auch zu dem Ausnahmefall Stellung genommen, daß für den Heilerfolg oder die Linderung der Krankheit nachweislich allein das Heilklima entscheidend und eine fachgerechte Unterstützung des Heilerfolges gewährleistet ist.

Die Beschwerde legt insoweit keine Gründe dar, weshalb im Allgemeininteresse über die von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe hinaus die Rechtsfrage noch weiter bzw. erneut klärungsbedürftig geworden sein soll. Es fehlen Ausführungen, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung zu dieser Rechtsfrage durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung und auf gewichtige Auffassungen im Schrifttum zu sehen ist.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ist nicht bereits daraus abzuleiten, daß der BFH bislang noch nicht über einen mit dem Streitfall genau vergleichbaren Sachverhalt entschieden hat (BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610).

2. Der behauptete Mangel der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist gleichfalls nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet worden.

Dafür ist u.a. vorzutragen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes oder einer Beweiserhebung auch ohne entsprechenden Antrag des fachkundig vertretenen Klägers hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes auf der insoweit maßgebenden Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschluß vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817).

Zu diesen Voraussetzungen trägt die Beschwerde nichts vor. Im Kern macht sie geltend, das FG habe die amtsärztliche Bescheinigung unzutreffend gewürdigt. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind jedoch revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzurechnen. Verstöße dagegen können grundsätzlich nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Juli 1993 V B 25/93, BFH/NV 1995, 307).

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.

Ende der Entscheidung

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