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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2001
Aktenzeichen: III B 94/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 5
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen das dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 1. Juni 2001 zugestellte Urteil des Finanzgerichts richtet sich gemäß Art. 4, 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht.

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht.

Soweit der Kläger geltend macht, der Gewinn sei im Streitjahr zu Unrecht erhöht worden, weil die Umsatzsteuer sich im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfolgswirksam auswirken könne, lassen seine Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht einmal erkennen, auf welchen der gesetzlichen Zulassungsgründe er seine Beschwerde stützt. Im Grunde rügt er eine seiner Meinung nach unzutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall. Mit diesem Vorbringen wird jedoch auch unter der Geltung des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO jedenfalls dann nicht in der gesetzlich geforderten Art und Weise bezeichnet (vgl. zu der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage die BFH-Beschlüsse vom 12. März 1998 III B 22/97, BFH/NV 1998, 1528, und vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236), wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass insoweit ein Rechtsanwendungsfehler von einigem Gewicht vorliegt, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 116 FGO Rz. 47, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BTDrucks 14/4061, S. 9).

Auch das Vorbringen, im Streitfall stelle sich die Rechtsfrage, ob in Schätzungsfällen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung der Umsatzsteuer durchbrochen werde, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO. Zwar formuliert der Kläger hiermit eine abstrakte, d.h. von der konkreten Rechtsanwendung auf den Einzelfall losgelöste Rechtsfrage. Es fehlt aber an jeglicher Darlegung, weshalb diese Problematik grundsätzliche Bedeutung habe oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere. Ein solches Vorbringen genügt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht (BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, nicht veröffentlicht, Jurisausdruck liegt bei, und vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, zur Veröffentlichung bestimmt, derzeit in Der Betrieb 2001, 2429).

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

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