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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: III B 97/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 22 Nr. 1
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Zahlung von Kindergeld für den volljährigen Sohn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab, weil seine Einkünfte und Bezüge den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, neben den Einkünften des Sohnes --Ausbildungsvergütung-- sei auch die um den Werbungskosten-Pauschbetrag und die Kostenpauschale gekürzte Hinterbliebenenrente anzusetzen, die er aus der gesetzlichen Rentenversicherung seines verstorbenen Vaters bezogen habe.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 1 FGO). Der Ansatz der Waisenrente führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Kindern, deren Eltern beide noch lebten, und den Voll- oder Halbwaisen. Die vom BFH in seinem Urteil vom 14. November 2000 VI R 52/98 (BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489) vertretene Auffassung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sowie gegen die Schutzverpflichtung des Art. 6 GG, da einer durch den Tod eines Elternteils getroffenen Familie nicht der gleiche Schutz zu Gute komme wie Familien, die ein solches Ereignis nicht haben erleiden müssen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet, sie wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

Die Frage, ob Waisenrenten in die Grenzbetragsberechnung des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzubeziehen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn sie ist durch die Rechtsprechung mehrerer Senate des BFH bereits geklärt. Halbwaisenrenten sind Leibrenten i.S. von § 22 Nr. 1 EStG, die mit dem Ertragsanteil (abzüglich Werbungskosten) bei den Einkünften und mit dem Kapitalanteil (abzüglich Kostenpauschale) bei den Bezügen zu erfassen sind; dem steht nicht entgegen, dass sie Unterhaltsersatzfunktion haben (BFH-Urteile in BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489 betr. Vollwaisenrente; vom 16. April 2002 VIII R 76/01, BFHE 199, 116, BStBl II 2002, 525 betr. Halbwaisenrente, und vom 22. Mai 2002 VIII R 82/00, BFH/NV 2002, 1298 betr. Schadensersatzrenten nach § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 VIII B 197/04, BFH/NV 2005, 867 betr. Unfall-Hinterbliebenenrente, und vom 12. Juni 2006 III B 189/05, BFH/NV 2006, 2055 betr. Halbwaisenrente).

Einer weiteren Entscheidung zur Rechtsfortbildung bedarf es insoweit nicht.

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