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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: III B 98/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 129
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch den Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 2 und Nr. 3 FGO).

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung umfasst unter anderem die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Zur Darlegung dieser Zulassungsvoraussetzung hat der Beschwerdeführer nicht nur die vermeintlichen Divergenzentscheidungen zu benennen, sondern auch die abstrakten Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und der Divergenzentscheidung so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2003 III B 143/02, BFH/NV 2003, 1403). Es reicht nicht aus, eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen oder die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles oder bloße Subsumtionsfehler des Finanzgerichts (FG) geltend zu machen (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495).

Der Kläger trägt vor, das FG-Urteil weiche von den BFH-Urteilen vom 24. Mai 1977 IV R 44/74 (BFHE 122, 393, BStBl II 1977, 853), vom 28. November 1985 IV R 178/83 (BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293), vom 4. August 1988 IV R 78/86 (BFH/NV 1989, 281) und vom 12. Januar 1995 IV R 114/92 (BFH/NV 1995, 755) ab.

Die Urteile in BFH/NV 1989, 281 und BFH/NV 1995, 755 beruhten auf dem Rechtssatz, dass ein mechanisches Versehen und damit der Berichtigungstatbestand des § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) nur gegeben sei, wenn in einem Betriebsprüfungsbericht der steuerlich relevante Sachverhalt klar dargestellt gewesen sei und sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Folgerungen durch Bezugnahme zweifelsfrei habe zu Eigen machen wollen. Die BFH-Urteile in BFHE 122, 393, BStBl II 1977, 853 und in BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293 basierten auf dem Rechtssatz, dass ein mechanischer Fehler auszuschließen sei, wenn der Veranlagungsbeamte feststehende Tatsachen nicht berücksichtige oder die Feststellungen im Bericht anders würdige.

Hiervon weiche das FG ab, da ein Fahndungsbericht einem Betriebsprüfungsbericht nicht gleichzustellen sei, die Sachbearbeiterin des Einspruchs sich die Ausführungen im Fahndungsbericht gerade nicht habe zu Eigen machen wollen, keinen Bezug nehme, insbesondere die Feststellungen samt Zahlenmaterial des Fahndungsberichts nicht verwerte, sondern selbst die Berechnungen und Würdigungen anstelle.

Aus dem Vortrag des Klägers wird nicht erkennbar, dass das FG einen von den BFH-Urteilen abweichenden, entscheidungserheblichen Rechtssatz aufgestellt hat. Denn die Aussage, mechanische Versehen könnten auch bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten unterlaufen, schließt mechanische Versehen bei der Auswertung von Fahndungsberichten nicht aus. Im Übrigen hat das FG seinem Urteil die vom BFH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine offenbare Unrichtigkeit ausdrücklich zugrunde gelegt und ein mechanisches Versehen angenommen, weil das FA in der Einspruchsentscheidung bei der Ermittlung des geänderten Gewinns aus Gewerbebetrieb als bisher festgestellten Gewinn versehentlich den Betrag zugrunde gelegt hat, der im Fahndungsbericht als Differenz zwischen veranlagtem und durch die Steuerfahndung ermitteltem Gewinn ausgewiesen war. Dies sah das FG als typischen Ablesefehler an.

Mit seinen Ausführungen wendet sich der Kläger gegen die rechtliche Würdigung des Fehlers als offenbare Unrichtigkeit. Der von ihm aus der Entscheidung des FG zitierte Satz "Beruht die Gewinnfeststellung in der Einspruchsentscheidung aber auf einer offenbaren Unrichtigkeit, bestand für das FA die Möglichkeit, die bereits damals beabsichtigte Gewinnfeststellung zu erlassen" ist kein der Entscheidung des FG zugrunde liegender Rechtssatz, sondern bereits das Ergebnis der Subsumtion des vom FG festgestellten Tatbestandes unter § 129 AO 1977.

2. Die Rüge, das FG habe einen Antrag auf Zeugenvernehmung übergangen, ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt.

Grundsätzlich muss das FG von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise erheben und kann im Regelfall nur dann darauf verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt, das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zu Gunsten des betroffenen Beteiligten unterstellt, oder das Beweismittel unerreichbar oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2002 VII B 268/01, BFH/NV 2002, 1595, m.w.N.).

Ist der Beteiligte im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertreten gewesen, so muss, da die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes einen sog. verzichtbaren Verfahrensmangel darstellt, vorgetragen werden, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder, sofern dies unterlassen worden ist, warum eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei.

Aus der Sitzungsniederschrift vom 9. April 2003 ergibt sich eine solche Rüge nicht. Zwar trägt der Kläger vor, er habe in der mündlichen Verhandlung auf der Vernehmung eines weiteren Zeugen zu einem entscheidungserheblichen Beweisthema bestanden. Er legt aber nicht dar, die Protokollierung des Beweisantrags verlangt und eine Protokollrüge erhoben bzw. eine Protokollberichtigung beantragt zu haben (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 5. September 2001 I B 178/00, BFH/NV 2002, 204, m.w.N.).

Unschlüssig ist auch das Vorbringen des Klägers, er habe aufgrund des Beschlusses des FG am Ende der mündlichen Verhandlung --eine Entscheidung werde den Beteiligten zugestellt-- mit einer Sachentscheidung noch nicht zu rechnen brauchen, denn das FG habe nicht erkennen lassen, dass es von einer Vernehmung des Zeugen absehe und die Beweisaufnahme als beendet betrachte. Da der Kläger --worauf er selbst hinweist--, zur "mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme" mit dem ausschließlichen Beweisthema "Feststellungen im Rahmen der Fahndungsprüfung für 1983 und 1984", geladen worden ist, musste er damit rechnen, dass das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung und ohne eine weitere Beweisaufnahme eine abschließende Entscheidung treffen würde. Dementsprechend ist dem Protokoll zu entnehmen, dass das Gericht nach der Beweisaufnahme und Erörterung der Sach- und Streitlage die Anträge protokolliert, die mündliche Verhandlung geschlossen und den Beschluss verkündet hatte, eine Entscheidung werde den Beteiligten zugestellt. Der Vorwurf der Überraschungsentscheidung ist nicht nachvollziehbar, da der Kläger selbst nicht behauptet, er habe einen Beweisantrag zu Protokoll gegeben, der anstelle eines Urteils eine Vertagung gerechtfertigt hätte.

3. Mit der Rüge der unrichtigen Würdigung des Sachverhalts oder fehlerhafter Rechtsanwendung durch das FG kann die Zulassung der Revisionen allenfalls dann erreicht werden, wenn es sich bei den behaupteten Mängeln um offensichtliche Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung handelt (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445). Derart schwerwiegende Fehler hat der Kläger nicht vorgetragen, sie sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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