Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.04.2006
Aktenzeichen: III E 3/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 21 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) auf Kindergeld für die Monate Juli 2000 bis Juli 2001 abgewiesen. Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners durch Beschluss vom 28. Oktober 2005 III B 107/05 die Vorentscheidung hinsichtlich des Kindergeldes für die Monate März 2001 bis Juli 2001 aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Im Übrigen hat der Senat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und dem Kostenschuldner insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Kostenrechnung vom 12. Januar 2006 die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten mit 89 € angesetzt. Gegen die Kostenrechnung hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt. Er führt im Wesentlichen aus, der Kindesunterhalt sei im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben worden. Das an die Tochter gezahlte Kindergeld sei dabei nicht berücksichtigt worden. Mit der Zahlung des Kindergeldes an seine geschiedene Frau sei er nur einverstanden gewesen, weil diese auf Unterhaltszahlungen für die Kinder verzichtet hatte.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717, m.w.N.). Derartige Einwendungen hat der Kostenschuldner nicht vorgebracht. Seine Einwendungen richten sich im Kern gegen die Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde, die mit der Erinnerung aber nicht geltend gemacht werden können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. März 2003 IX E 3/03, BFH/NV 2003, 936, m.w.N., und vom 28. Juni 2005 X E 1/05, BFHE 209, 422, BStBl II 2005, 646).

2. Soweit der Kostenschuldner sinngemäß begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, ist die Erinnerung unbegründet.

Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen, kann mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG auch die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG) beantragt werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 717). Im Streitfall ist allerdings weder die Sache durch den BFH unrichtig behandelt worden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) noch ist ersichtlich --und wird vom Kostenschuldner selbst auch nicht vorgetragen--, dass die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hätte (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück