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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 03.12.1998
Aktenzeichen: III R 132/95
Rechtsgebiete: InvZulG 1993, FGO


Vorschriften:

InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
FGO § 127
FGO § 123 Satz 2
FGO § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die durch Gesellschaftsvertrag vom 25. Juni 1992 gegründet wurde, betreibt die Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten und die Verlegung von Rohrleitungen. Am 3. Juli 1992 beantragte sie die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Maurer- und Straßenbauerhandwerk. Mit Schreiben vom 8. Juli 1992 bestätigte die Handwerkskammer, die fachlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle lägen vor und die Eintragung werde vorgenommen, sobald die Handelsregistereintragung erfolgt sei. Am 9. Oktober 1992 wurde die Klägerin in das Handelsregister eingetragen. Die Eintragung in die Handwerksrolle verzögerte sich indes bis zum 22. Juli 1993.

Die Klägerin beantragte auch für die bis zur Eintragung in die Handwerksrolle d.h. für die in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 21. Juli 1993 angeschafften Wirtschaftsgüter eine erhöhte Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1993. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewährte insoweit lediglich die Grundzulage und berücksichtigte darüber hinaus eine Anschaffung überhaupt nicht, weil es sich um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handelte. Die Investitionszulage wurde auf ... DM festgesetzt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 113 veröffentlichten Entscheidung ab. Es führte aus: Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 sei eine erhöhte Investitionszulage nicht zu gewähren, wenn ein Steuerpflichtiger erst nach der Anschaffung (bzw. Herstellung) eines Wirtschaftsguts in die Handwerksrolle eingetragen werde. Die Eintragung müsse bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung (oder Herstellung) vorliegen.

Gegen die Entscheidung des FG legte die Klägerin mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Revision ein und begehrte (zunächst) die Gewährung der erhöhten Investitionszulage.

Während des Revisionsverfahrens erließ das FA im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. November 1996 III R 17/96 (BFHE 182, 230, BStBl II 1998, 29), mit dem der BFH die verzögerte Eintragung in die Handwerksrolle für Fälle wie den vorliegenden als zulagenunschädlich angesehen hat, einen Änderungsbescheid. Mit diesem Bescheid vom 15. Juli 1997 setzte das FA die Investitionszulage in Höhe von 20 v.H. aus einer Bemessungsgrundlage von ... DM auf ... DM fest. Die Klägerin erklärte den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahren.

Die Klägerin beantragt, eine erhöhte Investitionszulage auch für die Wirtschaftsgüter ... zu gewähren.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 127 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Nach § 127 FGO kann der BFH, wenn während des Revisionsverfahrens ein geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden ist, das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen. Einer Zurückverweisung bedarf es nicht, wenn die Sache spruchreif ist, d.h. wenn der vom FG festgestellte Sachverhalt ausreicht, um abschließend prüfen und beurteilen zu können, ob der zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gewordene Änderungsbescheid rechtmäßig ist (BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 2/86, BFH/NV 1992, 759).

Der Investitionszulagenänderungsbescheid vom 15. Juli 1997 ist auf den fristgerechten Antrag der Klägerin vom 4. August 1997 gemäß § 123 Satz 2 i.V.m. § 68 FGO Gegenstand des anhängigen Revisionsverfahrens geworden. Der Senat kann indes die von der Klägerin begehrte Entscheidung über die noch streitige erhöhte Zulagenbegünstigung der Wirtschaftsgüter ... im Revisionsverfahren nicht treffen.

Das FA geht zwar nunmehr zutreffend davon aus, daß nach dem Urteil des Senats in BFHE 182, 230, BStBl II 1998, 29 die verzögerte Eintragung der Klägerin in die Handwerksrolle der Gewährung einer erhöhten Investitionszulage nicht entgegenstünde. Es hat indes mit dem Änderungsbescheid einen neuen Streitpunkt in das Verfahren eingeführt, nämlich die Frage, ob hinsichtlich der Wirtschaftsgüter, die noch im Streit sind, die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt sind. Das FG hat dazu keinerlei tatsächliche Feststellungen getroffen. Um sie nachholen zu können, mußte die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden.

Ende der Entscheidung

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