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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.2001
Aktenzeichen: III R 18/00
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 132
AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) haben während des Revisionsverfahrens gegenüber dem Bundesfinanzhof (BFH) die Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz des FA vom 4. Januar 2001, Schriftsatz der Klägerin vom 18. Januar 2001), nachdem das FA während des Revisionsverfahrens durch Änderungsbescheide (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 132 der Abgabenordnung --AO 1977--) dem Klagebegehren entsprochen hat.

Die Kosten des Verfahrens sind dem FA aufzuerlegen. Da der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und die Erledigung dadurch eingetreten ist, dass das FA dem Klagebegehren durch Erlass von Änderungsbescheiden stattgegeben hat, waren die Kosten des Rechtsstreits dem FA aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung).

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