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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.07.2008
Aktenzeichen: III R 19/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das zugunsten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) rückwirkend festgesetzte Kindergeld für seine zwei, bei deren Mutter lebenden Kinder wurde an die Gemeinde ausgezahlt, die der Mutter und den Kindern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt hatte. Durch Abrechnungsbescheid vom 24. August 2005 stellte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) fest, dass der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch als erfüllt gelte. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage --mit Ausnahme des Kindergeldanspruchs für einen Monat-- ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte aus, der Abrechnungsbescheid sei rechtmäßig, da die Gemeinde als Trägerin der Sozialleistungen für die Mutter und die Kinder einen Erstattungsanspruch habe; die Sozialleistungen seien gegenüber dem Kindergeldanspruch nachrangige Leistungen. Ob der Kläger seiner Unterhaltspflicht nachgekommen sei, habe keine Bedeutung.

Dagegen richtet sich die Revision, mit der geltend gemacht wird, der Kläger habe zum notwendigen Unterhalt der Kinder beigetragen. Die Mutter der Kinder habe dies dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger verschwiegen.

Nach Ablauf der Frist für die Einlegung, aber vor Ablauf der Frist für die Begründung der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, § 120 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO) hat der Kläger gebeten, die Revision für den Fall, dass das FG sie nicht zugelassen habe, als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln.

II. 1. Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Wird die Revision weder im Tenor noch in den Gründen des Urteils zugelassen, so ist ihre Zulassung nach ständiger Rechtsprechung des BFH versagt (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333). Das Fehlen des ausdrücklichen Ausspruchs der Nichtzulassung der Revision im erstinstanzlichen Urteil bedeutet somit nicht, dass die Revision vom FG zugelassen worden ist (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2007 IX R 57/07, juris).

2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten ist.

a) Die nach Ablauf der Einlegungsfrist vom Kläger hilfsweise beantragte Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt im Streitfall nach bisheriger Rechtsprechung des BFH schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Rechtsanwalt --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (BFH-Beschlüsse vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995; in BFH/NV 2007, 2333, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 25. Januar 2008 VIII R 9/08, juris, betr. Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde).

b) Auch durch eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde würde das eingelegte Rechtsmittel nicht zulässig, denn der Kläger hat keine Zulassungsgründe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO) dargelegt. Mit seinen Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird kein Zulassungsgrund dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO), denn die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.



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