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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: III R 20/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 124 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit dem am 24. Juli 2002 zugestellten Urteil ab. Das Urteil enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der Rechtsmittelbelehrung wird u.a. darauf hingewiesen, den Beteiligten stehe die Revision zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zugelassen habe. Die Nichtzulassung der Revision könne selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils angefochten werden.

Mit dem am 20. August 2002 eingegangenen Telefax legte der Kläger durch von ihm bevollmächtigte Steuerberater Revision gegen das Urteil des FG ein und beantragte, das Urteil und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des erkennenden Senats, das FG habe die Revision nicht zugelassen, beantragte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit dem am 18. September 2002 eingegangenen Schriftsatz, die eingelegte Revision als Nichtzulassungsbeschwerde anzusehen. Der Kläger macht verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Rügen geltend. Er trägt u.a. vor, aus dem FG-Urteil und aus der Rechtsmittelbelehrung gehe nicht hervor, dass das FG die Revision nicht zugelassen habe. Aus Gründen der Rechtssicherheit hätte das FG ausdrücklich aussprechen sollen, dass die Revision nicht zugelassen worden sei. In diesem Falle hätte er eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die vom FG verwandte Rechtsmittelbelehrung sei missverständlich.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

II. Die Revision ist unzulässig. Sie wird nach § 124 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verworfen.

1. Nach § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den BFH zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Mangels Zulassung ist die Revision unstatthaft.

Entgegen der Meinung des Klägers hat das FG die Revision nicht zugelassen. Das Fehlen des ausdrücklichen Ausspruchs der Nichtzulassung der Revision bedeutet nicht, dass die Revision zugelassen wurde. Denn die Entscheidung über die Nichtzulassung kann auch konkludent getroffen werden. Daher ist die Revision versagt, wenn das FG-Urteil --wie im Streitfall-- keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält (BFH-Beschlüsse vom 27. März 1998 X R 105/96, BFH/NV 1998, 1488, und vom 22. September 1994 VIII R 45/94, BFH/NV 1995, 426).

2. Das Rechtsmittel kann auch nicht, wie der Kläger wohl meint, im Wege der Umdeutung als Nichtzulassungsbeschwerde angesehen werden. Die unzulässige Revision wurde von den Prozessbevollmächtigten des Klägers, somit von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, ausdrücklich als solche eingelegt. In diesem Fall scheidet eine Umdeutung in eine statthafte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision aus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 1997 II R 16/97, BFH/NV 1998, 51, und vom 29. September 1999 III R 50/98, BFH/NV 2000, 341, jeweils m.w.N.). Darüber hinaus kann eine unzulässige Revision auch deshalb nicht nachträglich in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, weil zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626, m.w.N.).

Im Übrigen wäre das Rechtsmittel selbst dann unzulässig, wenn es als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt würde, weil keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Zulassungsgründe in der erforderlichen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargetan worden ist. Abgesehen davon änderte sich an der Unzulässigkeit auch dann nichts, wenn der am 18. September 2002 eingegangene Schriftsatz als eigenständige Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde angesehen würde. Denn beim Eingang dieses Schriftsatzes war die mit der Zustellung des FG-Urteils am 24. Juli 2002 in Lauf gesetzte einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO bereits verstrichen. Gründe für eine schuldlose Verhinderung an der Wahrung dieser Frist sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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