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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: III R 21/04
Rechtsgebiete: InvZulG 1999, FördG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

InvZulG 1999 § 4
InvZulG 1999 § 4 Abs. 1
InvZulG 1999 § 4 Abs. 3
FördG § 7
AO 1977 § 39
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist hälftiger Miteigentümer eines im Fördergebiet im Jahr 1975 errichteten Wohnhauses. Die andere Miteigentumshälfte gehört der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers, die seit 1999 vom Kläger getrennt lebt.

Im Jahr 1999 wendete der Kläger 15 601 DM für Modernisierungsmaßnahmen an dem Gebäude auf. Hierfür beantragte er eine Investitionszulage in Höhe von 1 590 DM nach § 4 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA-- ) vertrat die Auffassung, es seien entsprechend dem Miteigentumsanteil des Klägers nur 50 v.H. der nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen und setzte die Investitionszulage auf 795,07 DM fest.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1479 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Das FG habe § 4 InvZulG 1999 unzutreffend angewandt. Er habe die Aufwendungen für die Modernisierungsmaßnahmen im Kalenderjahr 1999 in Höhe von 15 601 DM alleine getragen. Entgegen der Ansicht des FG sei er als wirtschaftlicher Eigentümer des gesamten Hauses zu behandeln. Mithin habe er auch in vollem Umfang Anspruch auf die begehrte Investitionszulage.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und unter Änderung des Investitionszulagenbescheides in der Fassung der Einspruchsentscheidung die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1999 auf 1 965 DM (1 004,69 €) festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- ).

Das FG hat zu Recht keine höhere Investitionszulage gewährt.

1. Nach § 4 Abs. 1 und 3 InvZulG 1999 wird --unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen-- für Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus eine Investitionszulage von 15 v.H. der Bemessungsgrundlage gewährt.

Zur Bemessungsgrundlage gehören die im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen, soweit sie den Betrag von 5 000 DM übersteigen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1999) und in den Jahren 1999 bis 2001 40 000 DM nicht überschreiten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1999). Bei einem Anteil an einer Wohnung gehören nicht zur Bemessungsgrundlage Aufwendungen, die den entsprechenden Teil von 40 000 DM übersteigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 InvZulG 1999).

2. Zutreffend haben FA und FG die vom Kläger getragenen Aufwendungen nur zur Hälfte (abzüglich des anteiligen Selbstbehalts von 2 500 DM) in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage einbezogen.

Nach § 4 Abs. 1 InvZulG 1999 sind nur die Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen an einer Wohnung im eigenen Haus oder an einer eigenen Eigentumswohnung begünstigt. Die Förderung bezieht sich wie die Förderung nach § 7 des Fördergebietsgesetzes (FördG), der Vorgängerregelung des § 4 InvZulG 1999, auf das jeweilige Objekt, soweit es im Eigentum des Anspruchsberechtigten steht. Der Miteigentümer eines Einfamilienhauses hat daher nur Anspruch auf Investitionszulage, soweit die Herstellungs- oder Erhaltungsmaßnahmen seinen Miteigentumsanteil an dem Haus betreffen. Trägt er die insgesamt für die Renovierung des Hauses angefallenen Aufwendungen allein, hat er sie nur anteilig --entsprechend seinem Miteigentumsanteil-- für das eigene Haus aufgewendet. Im Übrigen entfallen die Aufwendungen auf fremdes Eigentum (so im Ergebnis bereits Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 1998 X B 91/96, BFH/NV 1998, 954, und BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 139/97, BFH/NV 2000, 708, jeweils zu § 7 FördG; gl.A. Stuhrmann in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 4 InvZulG 1999 Rz. 31).

3. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer der gesamten Wohnung nach § 39 der Abgabenordnung (AO 1977), so dass seine Investitionen in vollem Umfang begünstigt seien.

a) Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Umstände ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Begünstigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (BFH-Urteile vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944, und vom 1. Juni 1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752).

b) Aus den den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG lässt sich zwar entnehmen, dass der Kläger die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung im Kalenderjahr 1999 offenbar alleine ausgeübt hat. Es ist aber nicht erkennbar, inwieweit der entsprechend ihrem Miteigentumsanteil bestehende Herausgabeanspruch der früheren Lebensgefährtin des Klägers wirtschaftlich bedeutungslos geworden wäre. Mithin ist der Kläger auch kein wirtschaftlicher Alleineigentümer der Wohnung i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977.

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