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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: III R 26/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1
FGO § 120 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben nach im wesentlichen erfolglosem Vorverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre (für die Jahre 1988 bis 1992 in Änderungsbescheiden, für 1993 in erstmaligem Bescheid) Klage. Die Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Im übrigen wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Das Urteil des FG wurde den Klägern am 14. April 1998 zugestellt. Die Kläger legten gegen das Urteil fristgerecht Revision ein. Eine Begründung enthielt die Revisionsschrift jedoch nicht, sondern nur die Ankündigung, daß die Begründung rechtzeitig vorgelegt werde. Eine Begründung der Revision ist bis heute nicht erfolgt.

Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in einem Telefongespräch mit dem FG am 15. Mai 1998 davon unterrichtet worden war, daß eine Revision nur zulässig sei, wenn sie vom FG oder auf Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden sei, legte er noch am gleichen Tage Nichtzulassungsbeschwerde ein. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragte er zunächst nicht.

Diesen Antrag stellte er erst, nachdem er mit Schreiben des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 2. Juli 1998 auf die Fristversäumung für die Nichtzulassungsbeschwerde und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen worden war. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags machte der Prozeßbevollmächtigte geltend, daß die verspätete Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde unverschuldet sei, weil er die Rechtsmittelbelehrung des FG mißverstanden habe. Im übrigen habe er rechtzeitig Revision eingelegt. Er beantrage, diese Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten.

In einem weiteren Schriftsatz legte der Prozeßbevollmächtigte dann u.a. dar, daß es ihm in erster Linie um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der verspäteten Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gehe. Hilfsweise solle die Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, um auf diese Weise die Verfristung auszuräumen.

In dem vorliegenden Revisionsverfahren hatte der Vorsitzende des erkennenden Senats den Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 1998, das dem Prozeßbevollmächtigten am 3. Juli 1998 zugestellt wurde, darauf hingewiesen, daß die Frist für die Begründung der Revision abgelaufen sei und eine Revisionsbegründung nicht vorliege. Auf dieses Schreiben reagierte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nicht.

Die Revision ist unzulässig.

1. Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Im Streitfall ist die Frist für die Begründung der Revision versäumt worden. Die Revisionsbegründung liegt bis heute nicht vor.

Ein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO) ist vor ihrem Ablauf nicht gestellt worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat ferner trotz Hinweises keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO geltend gemacht. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.

Die von den Klägern geltend gemachten Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sind auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht übertragbar. Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens kann deshalb offenbleiben, ob diese Gründe hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig vorgetragen worden sind und ob sie inhaltlich die Wiedereinsetzung bei der Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigen könnten.

Die Revision erfüllt folglich nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen.

2. Der Senat wertet die im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens abgegebene Erklärung der Kläger, daß die Revision als Nichtzulassungsbeschwerde gewertet werden solle, nicht als Rücknahme der Revision. Prozessuale Erklärungen, insbesondere die Rücknahme eines Rechtsmittels, sind nämlich nur wirksam, wenn sie unmißverständlich abgegeben werden (BFH-Beschluß vom 30. September 1986 VIII E 1/86, BFH/NV 1987, 259; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 125 Anm. 3, m.w.N.). Das Verlangen nach Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde läßt im Streitfall nicht unmißverständlich auf die Rücknahme der Revision schließen.

Die Darlegung der Kläger, daß die Umdeutung nur hilfsweise erfolgen solle, spricht vielmehr dafür, daß die Kläger die Revision in erster Linie aufrechterhalten wollen. Sie sehen die Umdeutung lediglich neben ihrem Wiedereinsetzungsantrag für die Nichtzulassungsbeschwerde als eine andere Möglichkeit an, um die Verfristung der Nichtzulassungsbeschwerde zu heilen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, daß die Aufrechterhaltung der Revision von den Klägern gewollt ist, weil sie der Meinung sind, die Revision wachse in die Zulässigkeit hinein, wenn sie über das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugelassen würde. Daß eine solche Meinung nach der Rechtsprechung des BFH unzutreffend ist (vgl. u.a. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1995 X R 126/94, BFH/NV 1995, 808, m.w.N.), ändert nichts daran, daß sie dem Hilfsbegehren der Kläger auf Umdeutung der Revision zugrunde liegen könnte. Aufgrund der Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß er die Rechtslage hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Nichtzulassungsbeschwerde und Revision richtig gesehen und demgemäß seine Erklärungen daran ausgerichtet hat.

Hinzu kommt im Streitfall, daß der Vorsitzende des erkennenden Senats den Prozeßbevollmächtigten auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hingewiesen hat. Damit mußte für den Prozeßbevollmächtigten deutlich werden, daß das Revisionsverfahren mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegenstandslos geworden war. Es wäre folglich Sache des Prozeßbevollmächtigten gewesen, im Revisionsverfahren eine eindeutige Erklärung abzugeben, wenn er die Revision zurücknehmen wollte. Der Senat ist daher auch nicht gehalten, sich durch Rückfrage bei dem Prozeßbevollmächtigten über den Inhalt des Gewollten zu vergewissern (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1987, 259, und vom 17. August 1995 VIII R 64/94, BFH/NV 1996, 218).

Da die Revision nicht zurückgenommen worden ist, war sie aus den unter 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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