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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.09.2005
Aktenzeichen: III R 32/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 126a
AO 1977 § 164 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Nach dem Urteil des Senats vom 23. März 2005 III R 20/00 (BStBl II 2005, 497) richtet sich die Zuordnung eines Betriebes zum Verarbeitenden Gewerbe nach der jeweils gültigen Klassifikation der Wirtschaftszweige.

In der für die Streitjahre 1995 bis 1997 geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93), ist der Betrieb der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) dem Wirtschaftszweig "Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau" zugeordnet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann im Streitfall nicht aus Vertrauensschutzgründen von der Anwendung der WZ 93 abgesehen werden. Für die hier streitige Investitionszulage für die nach dem 31. Dezember 1994 begonnenen Investitionen durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass ihr Betrieb weiterhin nach der Systematik der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1979 (WZ 79), dem Verarbeitenden Gewerbe zugeordnet wird.

Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 III R 40/00 (BFHE 201, 366, BStBl II 2003, 360). In dem entschiedenen Fall war die Anspruchsberechtigte vom Statistischen Landesamt zunächst dem Verarbeitenden Gewerbe zugeordnet und erst nach Abschluss der Investitionen in einen nach dem Investitionszulagengesetz nicht begünstigten Betrieb umgruppiert worden. Im Streitfall hat die Klägerin kein Schreiben des Statistischen Landesamts vorgelegt, das eine Zuordnung zum Verarbeitenden Gewerbe enthält, auf die sie trotz der geänderten Klassifikation hätte vertrauen können. Auch der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat keine vergleichbare -vertrauensbildende-- Einordnung vorgenommen, denn die zunächst erteilten Zulagenbescheide für 1995 bis 1997 standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Damit fehlte für die Klägerin gerade der Anknüpfungspunkt, der in der zitierten Entscheidung ausnahmsweise die Vertrauengrundlage bildete.

Ein wirksamer Vorbehalt der Nachprüfung verhindert regelmäßig das Entstehen eines für die Bindung an Treu und Glauben notwendigen Vertrauenstatbestands. Wenn das FA nach § 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) die Steuer ohne Begründung unter Vorbehalt der Nachprüfung festsetzen und die Festsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 jederzeit aufheben oder ändern kann, so bedeutet das für den Steuerpflichtigen, dass er regelmäßig mit der umfänglichen formellen und materiellen Überprüfung seines Anspruchs bis zum Ergehen des endgültigen Bescheides rechnen muss. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das FA eine bindende Zusage erteilt oder durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteil vom 5. Juni 2003 III R 26/00, BFH/NV 2003, 1529; vgl. auch Beschluss vom 21. April 2005 III B 40/04, BFH/NV 2005, 1480).

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