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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.1998
Aktenzeichen: III R 42/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 94a
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116
FGO § 116 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger), mit der diese sich gegen die Nichtberücksichtigung von Kosten für einen zweiten Wohnsitz der Klägerin an ihrem Arbeitsort als außergewöhnliche Belastung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1996 gewandt hatten, als unbegründet ab. Das Urteil erging am 28. Juli 1998 gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.

Die Revision ließ das FG ausdrücklich nicht zu.

Mit Schriftsatz vom 4. August 1998, der noch vor Zustellung des Urteils beim FG einging, haben die Kläger auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 2 BvR 400/98 (betr. Verfassungsmäßigkeit der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen zeitlichen Begrenzung des Abzugs von notwendigen Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung, die dem Arbeitnehmer aus beruflichem Anlaß entstehen) hingewiesen und --da der Ausgang dieses Verfahrens auch für ihren Rechtsstreit von Bedeutung sein könnte-- vorsorglich das Ruhen ihres Verfahrens beantragt.

Die Kläger legten gegen das dann am 11. August 1998 zugestellte Urteil "Revision" ein, zu deren Begründung sie im wesentlichen vorgetragen haben: Der nachgereichte Schriftsatz vom 4. August 1998, der vor Versendung des Urteils beim FG eingegangen sei, hätte zur Wiedereröffnung des Verfahrens führen müssen. Da es das FG unterlassen habe, einen förmlichen Beschluß über die Wiedereröffnung des Verfahrens vom Amts wegen herbeizuführen (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187), liege ein Verfahrensfehler vor, der einen "Revisionsgrund" i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstelle, nämlich eine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückzuverweisen und gleichzeitig die Aussetzung bzw. das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG anzuordnen.

Die Revision ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet die Revision nur statt, wenn das FG oder --auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung-- der BFH sie zugelassen hat. Diese Voraussetzungen, auf die das FG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend und umfassend hingewiesen hat, sind im Streitfall nicht erfüllt.

Die Revision ist auch nicht als zulassungsfreie Revision i.S. des § 116 FGO statthaft, da die Kläger in der Revisionsbegründung keinen der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgeführten schweren Verfahrensfehler schlüssig gerügt haben.

Der BFH hat die Nichtberücksichtigung nachgereichter Schriftsätze zwar grundsätzlich als verfahrensfehlerhaft angesehen, wenn dadurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Februar 1993 III R 101/89, BFH/NV 1994, 555) oder der finanzgerichtlichen Sachaufklärungspflicht gegeben ist. Diese Verfahrensfehler zählen aber nach ständiger Rechtsprechung nicht zu den in § 116 FGO abschließend aufgezählten Fallgruppen der zulassungsfreien Revision (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. September 1988 III R 68/88, BFH/NV 1989, 377, und vom 28. Februar 1996 II R 61/95, BFHE 179, 245, BStBl II 1996, 318; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Anm. 1).

Das Rechtsmittel kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden. Dagegen sprechen --abgesehen von grundsätzlichen Erwägungen (s. hierzu z.B. den BFH-Beschluß vom 26. Februar 1998 X R 2/98, BFH/NV 1998, 992)-- auch die im Streitfall gewählten Formulierungen. Danach ging es den Klägern --trotz des Hinweises auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO-- nicht erst um die Zulassung eines Rechtsmittels gegen das FG-Urteil. Sie wandten sich vielmehr unmittelbar gegen dieses. So beantragten sie insbesonders --unmittelbar-- die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das FG.

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