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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2004
Aktenzeichen: III R 44/02
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 1
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1
EigZulG § 6 Abs. 2 Satz 3
EigZulG § 6 Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wodurch die Vorentscheidung unwirksam geworden ist, ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu treffen ist oder ob sie nach § 138 Abs. 1 FGO, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, zu ergehen hat (Senatsbeschluss vom 7. April 2004 III R 53/01, BFH/NV 2004, 1119, m.w.N.). Denn die in § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgesehene Kostenfolge ergibt sich auch dann, wenn von § 138 Abs. 1 FGO ausgegangen wird. Die Steueränderungsbescheide waren zwar zunächst rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage der Bescheide hat sich aber nachträglich durch die rückwirkende Einführung des § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 zugunsten der Klägerin und Revisionsklägerin geändert. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsentwicklung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem beklagten Finanzamt aufzuerlegen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 1119, m.w.N.).

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