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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.11.1998
Aktenzeichen: III R 56/95
Rechtsgebiete: InvZulG, AO 1977


Vorschriften:

InvZulG 1991 § 2
InvZulG 1991 § 2 Satz 2 Nr. 3
AO 1977 § 176
AO 1977 § 176 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt die Vermietung von Wohnmobilen. Sie schaffte im Mai 1992 (Streitjahr) für ihr Unternehmen zwei Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von je 3,1 t an.

Die Aufenthaltsorte der Fahrzeuge während der Vermietungszeiten konnte die Klägerin nicht detailliert nachvollziehen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte daher die von der Klägerin beantragte Investitionszulage wegen Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzungen des § 2 des Investitionszulagengesetzes 1991 (InvZulG 1991) ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) ließ es in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 819 veröffentlichten Urteil dahingestellt, ob die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt waren. Es lehnte die Zulagengewährung bereits deshalb ab, weil es sich bei den Wohnmobilen um PKW i.S. des § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1991 handele, für die nach dieser Vorschrift eine Zulage nicht gewährt werde. Eine im Kraftfahrzeugsteuerrecht möglicherweise andere Beurteilung könne nicht auf das Investitionszulagenrecht übertragen werden.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom FG zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und führt dazu im wesentlichen aus:

Straßenverkehrsrechtlich handele es sich bei den zu beurteilenden Wohnmobilen eindeutig nicht um PKW. Auch nach dem äußeren Erscheinungsbild seien die Fahrzeuge nicht mit PKW vergleichbar. Schließlich stehe auch der Sinn und Zweck des InvZulG 1991 einer Zulagengewährung nicht entgegen. Das FG verkenne die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wenn es entscheidend auf die Möglichkeit der privaten Nutzung der Wohnmobile abstelle. Diese sei zumindest bei ihr, der Klägerin, nicht gegeben. Sie sei schon aus Ertragsgründen auf eine hohe Auslastung ihrer Fahrzeuge angewiesen; eine regelmäßige private Nutzung durch sie habe auch das FA nicht behauptet.

Auf die Frage, aus welchen Gründen der Gesetzgeber die gewerbliche Vermietung von PKW aus der Förderung herausgenommen habe, komme es im Streitfall nicht an. Hätte der Gesetzgeber die entsprechende Vermietung von Wohnmobilen ebenfalls nicht fördern wollen, hätte er dies ausdrücklich so regeln müssen.

Hilfsweise müßte ihr, der Klägerin, Vertrauen auf anderslautende, dem FG-Urteil entgegenstehende Verwaltungsanweisungen geschützt werden. So gehörten nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 28. August 1991 (BStBl I 1991, 768 Tz. 37) Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t und mehr nicht zu den PKW. Wenn § 176 der Abgabenordnung (AO 1977) auch nicht direkt anwendbar sei, so müsse jedenfalls sein Rechtsgedanke berücksichtigt werden.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Investitionszulage für 1992 über 120 DM hinaus um 13 880,96 DM zu erhöhen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet. Die von der Klägerin angeschafften Wohnmobile zählen als PKW i.S. von § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1991 nicht zu den investitionszulagenbegünstigten Wirtschaftsgütern.

Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. Dezember 1997 III R 12/97 (BFHE 185, 335) so entschieden. Gründe, die eine Aufgabe dieser Rechtsprechung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

1. Das FG ist in dem angefochtenen Urteil im wesentlichen aufgrund der gleichen Überlegungen zur Gleichstellung von Wohnmobilen und PKW gekommen, wie sie der Senat in dem o.g. Urteil angestellt hat. So war etwa auch für den Senat von entscheidender Bedeutung, daß Wohnmobile im allgemeinen --noch weitaus mehr als PKW-- privat genutzt werden. Die Klägerin verkennt insoweit, daß es dabei nicht darum geht, ob sie selbst bzw. ihre Gesellschafter die Fahrzeuge auch privat nutzen, sondern daß die Mieter von Wohnmobilen im allgemeinen aus privaten Interessen handeln, insbesondere ihre Freizeitbedürfnisse zu befriedigen suchen. Auf diese Art der privaten Nutzung hat der Senat die Gleichstellung von gewerblichen Vermietern von Wohnmobilen mit vergleichbaren Vermietern von üblichen PKW u.a. wesentlich mitgestützt (vgl. hierzu und zur weiteren Begründung des Senats Abschn. II. Nr. 2. des o.g. Senatsurteils in BFHE 185, 335).

2. Ob die Klägerin die Wohnmobile im Vertrauen auf die Regelung in Tz. 37 des BMF-Schreibens in BStBl I 1991, 768 angeschafft hat und ob dieses Vertrauen ggf. nicht enttäuscht werden darf, kann im vorliegenden Rechtsstreit unentschieden bleiben.

Es wird zwar allgemein für geboten gehalten, daß die Finanzverwaltung in Fällen, in denen eine höchstrichterliche Entscheidung von einer bisher allgemein geübten Verwaltungsauffassung abweicht, Vertrauensschutz durch eine allgemeine Billigkeitsregelung oder durch eine auf den Einzelfall bezogene Maßnahme gewährt (s. hierzu z.B. das BFH-Urteil vom 12. Januar 1989 IV R 87/87, BFHE 155, 487, BStBl II 1990, 261, Nr. 2. der Entscheidungsgründe). Doch könnte darüber, ob die Klägerin die Voraussetzungen einer allgemeinen Billigkeitsregelung erfüllte oder ob ihr im konkreten Fall Vertrauensschutz zu gewähren wäre, nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden. Insoweit müßte erst ein eigener Verwaltungsakt ergehen (s. hierzu z.B. die BFH-Urteile vom 28. November 1980 VI R 226/77, BFHE 132, 264, BStBl II 1981, 319, und --aus jüngerer Zeit-- vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219, Abschn. A. II. 2. a aa der Entscheidungsgründe).

Ungeachtet dessen ist noch nicht abzusehen, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des Senats in BFHE 185, 335 letztlich reagieren wird. Bisher ist nur eine Prüfung in Aussicht genommen, ob und ggf. inwieweit eine Vertrauensschutzregelung geboten ist (s. Verfügung der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 14. Juli 1998 InvZ 1260-9-St 118, mitgeteilt u.a. in Betriebs-Berater 1998, 1676).

Die Klägerin genießt schließlich auch nicht nach § 176 Abs. 2 AO 1977 Vertrauensschutz. Nach dieser Vorschrift ist nur schutzwürdig, wer bereits einen (begünstigenden) wirksamen Verwaltungsakt erhalten hatte (Wortlaut des § 176 Abs. 2 AO 1977; auch ständige Rechtsprechung; s. zuletzt BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325, Nr. 2. der Entscheidungsgründe). Vorliegend geht es jedoch um einen Erstbescheid.

3. Der Senat entscheidet ungeachtet der noch ausstehenden Entscheidung der Finanzverwaltung über eventuelle Billigkeitsregelungen bereits jetzt. Zum einen könnte er derartige Regelungen --wie oben dargestellt-- im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigen. Zum anderen hat die Klägerin um alsbaldige Entscheidung gebeten.

Ende der Entscheidung

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