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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: III S 1/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 142
ZPO §§ 114 ff.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wird abgelehnt.

Die vom Kläger und Antragsteller (Kläger) beabsichtigte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Bei der gebotenen summarischen Prüfung des Vorbringens des Klägers sowie des Inhalts der vorliegenden Akten und des vom Kläger beanstandeten Urteils des FG sieht der Senat keinen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

Das FG hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die mehrfach von der Beklagten (Familienkasse) und nochmals vom FG angeforderten Nachweise über ein Ausbildungsverhältnis seiner Tochter und über ihre Einkünfte im fraglichen Zeitraum nicht erbracht hat und auch die vom FG angestrengten Nachforschungen zu keinem Ergebnis geführt haben.

Soweit der Kläger einwendet, bei ungeklärtem Sachverhalt sei im Allgemeinen zu Gunsten des Betroffenen zu entscheiden, wirft er keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf und legt auch nicht das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung dar. In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass nach den Regeln der objektiven Beweislast die Feststellungslast für anspruchsbegründende Tatsachen beim Gläubiger, in Streitigkeiten um Kindergeld somit beim Kindergeldberechtigten, liegt und dass der Kindergeldberechtigte die Umstände aus seinem Herrschafts- und Wissensbereich nachzuweisen hat (Senatsbeschluss vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207).

Unbegründet ist auch der Einwand des Klägers, dem FG-Urteil liege ein falscher Sachverhalt zugrunde. Der BFH ist nach § 118 Abs. 2 FGO auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden, es sei denn, sie wären unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften zustande gekommen oder verstießen gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze (BFH-Beschluss vom 27. März 2007 IV B 149/05, BFH/NV 2007, 1502).

Ein Verstoß gegen Verfahrensrecht ist nicht ersichtlich. Insbesondere mussten sich dem FG, nachdem es den Kläger --ebenso wie zuvor die Familienkasse-- darauf hingewiesen hatte, dass die Ausbildung und die Einkünfte seiner Tochter im Streitzeitraum nicht belegt seien, und nachdem die Berichterstatterin des FG vergeblich Nachforschungen bei dem vom Kläger angegebenen Ausbildungsbetrieb angestellt hatte, keine weitere Aufklärung aufdrängen, zumal es sich um Umstände aus der Sphäre des Klägers handelt, zu deren Aufklärung in erster Linie er als Beteiligter angehalten gewesen wäre.

Die Schlussfolgerungen des FG widersprechen auch nicht den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen. Das FG durfte, nachdem ihm ausweislich der Akten vom Kläger keine entsprechenden Nachweise vorgelegt wurden, davon ausgehen, seine Tochter habe sich im fraglichen Zeitraum nicht in Ausbildung befunden bzw. sie habe über Einkünfte und Bezüge verfügt, die den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes überschritten und somit den Kindergeldanspruch ausschlossen. Im Übrigen sind Fehler in der Tatsachen- und Beweiswürdigung keine Verfahrensfehler, sondern sachlich-rechtliche Fehler, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (Senatsbeschluss vom 30. August 2005 III B 22/05, BFH/NV 2006, 88).

Da der PKH-Antrag bereits mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen ist, kann dahinstehen, ob der Kläger den Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig eingereicht und so vollständig ausgefüllt hat, dass geprüft werden kann, ob er die Kosten der Prozessführung aufbringen kann.

Ende der Entscheidung

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