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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: III S 12/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 116 Abs. 1 Satz 2
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Kindergeld wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 14. Dezember 2007 zugestellt. Mit dem am 25. Januar 2008 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz vom 23. Januar 2008 teilt der Kläger sinngemäß mit, er beabsichtige, gegen das Urteil des FG Beschwerde einzulegen. Aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei er jedoch nicht in der Lage, einen Prozessvertreter zu bezahlen, und er finde auch keinen Rechtsanwalt, der ohne Bezahlung für ihn tätig werde.

II. Das Vorbringen des Klägers ist als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die von ihm beabsichtigte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG zu verstehen.

Der Antrag wird abgelehnt.

1. Der vom Kläger selbst gestellte Antrag ist zwar zulässig. Für ihn besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung -FGO- (vgl. Beschlüsse des BFH vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692, und vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

a) Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter diesen Voraussetzungen kann dem Beteiligten auch ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater für das Verfahren vor dem BFH beigeordnet werden (§ 142 FGO, § 121 ZPO). Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung ist auf amtlichem Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).

b) Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1999 V S 6/99, BFH/NV 2000, 193). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Das vom Kläger beabsichtigte Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass die mit der Zustellung des Urteils des FG an den Kläger am 14. Dezember 2007 in Lauf gesetzte Frist für die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einem Monat nach § 116 Abs. 1 Satz 2 FGO in der Zwischenzeit verstrichen ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit und damit unverschuldet nicht in der Lage ist, eine vertretungsberechtigte Person mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2007 IX S 10/07 (PKH), BFH/NV 2007, 1918).

Die Wiedereinsetzung setzt jedoch voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Hiervon ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur auszugehen, wenn er innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH alles ihm Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Der Beteiligte muss daher bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde schaffen. Dazu gehört, dass er innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH den Antrag auf PKH stellt und ferner die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt beifügt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2004 VII S 9/04, BFH/NV 2004, 1288, und vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249, jeweils m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2000 2 BvR 106/00, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 3344). Dem um PKH nachsuchenden Beteiligten ist es zuzumuten, sich über die formalen Erfordernisse ggf. beim FG oder BFH zu erkundigen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2249, m.w.N.).

c) Im Streitfall ist die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Zustellung des FG-Urteils an den Kläger am 14. Dezember 2007 in Lauf gesetzt worden und am 14. Januar 2008 abgelaufen. Der Antrag des Klägers auf PKH ist jedoch erst am 25. Januar 2008 und damit verspätet beim BFH eingegangen. Dem Antrag war auch keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne sein Verschulden gehindert war, den Antrag unter Beifügung des Formblatts rechtzeitig einzureichen (§ 56 FGO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Hinweis des Klägers auf seine beengten finanziellen Verhältnisse und auf "die nervigen und körperlichen Belastungen" vermögen eine schuldlose Fristversäumung nicht zu begründen. Es ist nicht erkennbar, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der Beschwerdefrist einen formell ordnungsgemäßen PKH-Antrag zu stellen, zumal dazu nur wenige Ausführungen und Angaben auf dem vorgesehenen Formblatt erforderlich sind.

Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben sind und die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde daher keinen Erfolg verspricht, war der PKH-Antrag abzulehnen. Der Senat kann deshalb auch der Bitte des Klägers, ihm Anschriften bzw. Stellen zu nennen, wo er Hilfe bekommen könne, nicht entsprechen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

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