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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: III S 13/01
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
FGO § 51 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 42 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 31. Mai 2001 verworfen. Mit dem am 11. September 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Gegenvorstellung erhoben, die beim Senat anhängig ist. Der Kläger rügt, das FG habe verkannt, dass Zahlungsverjährung eingetreten sei.

Der Kläger lehnt den Richter am Bundesfinanzhof X wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er trägt vor, er könne anhand des mit der Gegenvorstellung angefochtenen Beschlusses nicht feststellen, dass der Richter X seiner Amtspflicht genügt habe, nämlich zu prüfen, ob Zahlungsverjährung eingetreten sei. Aus der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde und aus einem weiteren Schriftsatz ergebe sich deutlich der Eintritt der Verjährung. Auch aus dem Urteil des BFH vom ... ergebe sich, dass der Richter X die Schriftsätze seines, des Klägers, Prozessbevollmächtigten nicht mit der notwendigen Sorgfalt lese. Mit dem genannten Urteil habe der BFH ein FG-Urteil aufgehoben, an dem der Richter X als Vorsitzender Richter mitgewirkt habe. Das Urteil betrifft ein Verfahren unter anderen Beteiligten, in dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers offenbar ebenfalls als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist.

II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

1. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Würdigung aller Umstände einen vernünftigen und bei objektiver Betrachtung anzuerkennenden Grund zu der Annahme hat, der Richter werde aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus nicht unvoreingenommen entscheiden (BFH-Beschluss vom 10. März 2000 I B 52/99, BFH/NV 2000, 1114, m.w.N.). Eine solche Situation kann auch dadurch verursacht sein, dass der Richter zwar nicht zu dem Beteiligten, wohl aber zu dessen Prozessbevollmächtigtem ein gespanntes Verhältnis hat. Ein solches rechtfertigt jedoch nur dann eine Ablehnung, wenn die Besorgnis begründet ist, dass es sich im konkreten Fall zu Ungunsten des Beteiligten auswirken könnte (BFH-Beschluss vom 22. Mai 1991 IV B 48/90, BFH/NV 1992, 395). Derjenige Beteiligte, der einen Richter als befangen ablehnt, muss die die Ablehnung tragenden Gründe substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen (BFH-Beschluss vom 29. November 2000 I B 9/00, BFH/NV 2001, 625, m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen wird das Ablehnungsgesuch des Klägers nicht gerecht.

a) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Senat bereits über die Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig entschieden hat. Für den Antrag des Klägers könnte gleichwohl ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Denn der Senat hat über die vom Kläger erhobene Gegenvorstellung gegen die Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zu befinden. Da die Vorschriften in § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 42 ff. ZPO für alle Verfahrensabschnitte gelten, in denen das Richteramt ausgeübt wird (BFH-Beschluss vom 24. März 1997 IX B 93/96, BFH/NV 1997, 687), bleibt ein Ablehnungsantrag zulässig, wenn mit ihm ein Mitwirken des abgelehnten Richters an einer Entscheidung über eine Gegenvorstellung verhindert werden soll.

b) Der Einwand des Klägers, er könne anhand des mit der Gegenvorstellung angefochtenen Beschlusses nicht feststellen, ob der Richter X die Verjährungsfrage geprüft habe, ist nicht nachvollziehbar. Der Senat hat in dem Beschluss ausgeführt, die vom Kläger erhobene Rüge, das Verfahren hätte ausgesetzt werden müssen, sei unschlüssig, weil sich aus seinem, des Klägers, Vortrag der Eintritt der Zahlungsverjährung nicht ergebe. Mithin hat der Senat die Verjährung geprüft und in diese Prüfung auch den Vortrag des Klägers einbezogen. Im Grunde wendet sich der Kläger gegen die rechtliche Beurteilung seiner Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat. Damit wird indes keine Befangenheit des Richters X dargelegt.

c) Fehl geht auch der Hinweis des Klägers auf die Aufhebung eines finanzgerichtlichen Urteils, an dem der Richter X als Vorsitzender mitgewirkt hat, durch den BFH. Es bestehen schon Zweifel, ob Vorgänge in einem Verfahren mit anderen Beteiligten die Besorgnis rechtfertigen können, dass sich ein an dem anderen Verfahren mitwirkender Richter auch dem Kläger gegenüber nicht unvoreingenommen verhalten werde. Verfahrensfehler, die nach Auffassung einer Partei in einem anderen Verfahren deutlich geworden sind, können jedenfalls nicht als Gründe für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in dem konkreten Verfahren anerkannt werden (BFH-Beschluss vom 20. November 1990 VII B 32/90, BFH/NV 1991, 755). Auch ein gespanntes Verhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten einer Partei und einem Richter könnte die Ablehnung nur begründen, wenn es zu der Besorgnis Anlass gäbe, der Richter werde sein persönliches Verhältnis zu dem Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend von dem konkreten Rechtsstreit trennen können, z.B. wenn sich der Richter abwertend über den Prozessbevollmächtigten äußert (BFH-Beschluss in BFH/NV 1992, 395). Derlei Umstände sind vom Kläger nicht vorgetragen worden.



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