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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.01.2004
Aktenzeichen: III S 18/03 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142
ZPO § 114 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die vom Kläger und Antragsteller (Kläger) erhobenen Klagen (Az.: ... und ...) wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Urteile wurden dem Kläger am 1. August 2003 zugestellt. Er beantragte mit Schriftsatz vom 26. August 2003, der beim FG am 2. September und nach Weiterleitung beim Bundesfinanzhof (BFH) am 11. September 2003 einging, Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerden gegen die finanzgerichtlichen Urteile wegen Nichtzulassung der Revision.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang (vgl. z.B. Beschluss vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).

Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird --wie hier-- nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. So muss er innerhalb der Rechtsmittelfrist den PKH-Antrag stellen, das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel --in zumindest laienhafter Weise-- darstellen und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beifügen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22. Mai 2003 I S 2/03 (PKH), BFH/NV 2003, 1089, m.w.N.). Maßgebend für den rechtzeitigen Antrag auf PKH ist der Eingang beim BFH.

Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben, weil der Kläger den Antrag auf PKH für die beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerden erst mit Schreiben vom 26. August 2003 gestellt hat, das schon beim FG erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist.

Zwar hat der Kläger bereits mit Schreiben vom 9. August 2003 an das FG Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Auf Nachfrage des FG hat er jedoch im Schreiben vom 21. August 2003 gebeten, dieses Schreiben als Gegenvorstellung zu werten. Aus dem Antrag auf PKH in diesem Schreiben geht nicht hervor, dass die PKH für beabsichtigte Beschwerdeverfahren beim BFH gewährt werden sollte. Das FG hat deshalb diese Schreiben nicht an den BFH weitergeleitet.

Selbst wenn diese Schreiben als Antrag auf PKH für beabsichtigte Beschwerdeverfahren zu werten wären und im Hinblick darauf, dass das FG diese Schreiben und die beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht an den BFH weitergeleitet hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, könnte mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerden dem Antrag auf PKH nicht entsprochen werden. Denn weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den FG-Urteilen noch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Klagen ergibt sich ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

Die Entscheidung, ob die Herkunft von Einzahlungen und Einlagen nachgewiesen ist, wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und erfordert auch keine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts. Da die Urteile des FG ersichtlich auch nicht in einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung des BFH oder anderer Gerichte abweichen, ist eine Zulassung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gerechtfertigt.

Die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs liegt ersichtlich nicht vor. Das FG hat dem Kläger, damit er an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann, per Einschreiben eine Fahrkarte für die Fahrt zum FG geschickt. Der Kläger hat --ausweislich des in den Akten befindlichen Briefumschlags-- die Annahme dieses Briefes verweigert, und ist ohne Entschuldigung zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen. Er kann sich daher nicht darauf berufen, das FG habe ihm das rechtliche Gehör verweigert.

2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

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