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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: III S 24/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) betrieb bis Ende 2003 ein Konstruktionsbüro, das inzwischen wegen schlechter Auftragslage eingestellt wurde. Nach einer beim Kläger durchgeführten Fahndungsprüfung erließ der Beklagte (das Finanzamt --FA--) geänderte Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2003, geänderte Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2002 und erstmalige Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für 2004 und 2005. Für die Einkommensteuer 2003 erging kein Änderungsbescheid, da sich auch nach den Prüfungsfeststellungen eine Steuer von 0 € ergab. Die Änderungsbescheide wurden mit einfachem Brief bekanntgegeben.

Mit dem am 13. Dezember 2006 beim FA eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Einspruch gegen die Änderungsbescheide. Das FA wies die Einsprüche wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als unzulässig zurück.

Auf die dagegen erhobene Klage wegen Umsatz- und Einkommensteuer stellte das Finanzgericht (FG) fest, die Klage sei zurückgenommen worden. Es führte aus: In dem Erörterungstermin vor dem Einzelrichter am 16. April 2007 habe der Kläger ausweislich des Verhandlungsprotokolls nach einem Hinweis des Richters, die Klage könne wegen der verspätet eingelegten Einsprüche keinen Erfolg haben, die Rücknahme der Klage erklärt.

Die Klagerücknahme sei wirksam. Der Kläger gehe selbst nicht davon aus, er sei etwa durch Drohung, Täuschung oder eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit zur Klagerücknahme veranlasst worden. Im Erörterungstermin sei er auch nicht unzutreffend auf die fehlenden Erfolgsaussichten seiner Klage hingewiesen worden. Der Kläger verwechsele die Rechtzeitigkeit der Klage mit der Rechtzeitigkeit des Einspruchs.

Mit seinem als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) auszulegenden Schriftsatz vom 15. Juli 2007 trägt der Kläger vor: Die Änderungsbescheide entbehrten jeglicher Realität. Die Unterlagen und Kontoauszüge, aus denen sein Gewinn aus Handel hervorgehe, seien nicht geprüft worden. Die festgestellten Umsätze und Gewinne seien nicht erzielt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, ihm PKH für eine noch einzulegende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG zu bewilligen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH wird abgelehnt.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In dem Antrag ist das Streitverhältnis darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Den Ausführungen des Klägers lässt sich kein Grund für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 FGO entnehmen. Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Zum einen richten sich die Einwendungen des Klägers gegen die auf den Prüfungsfeststellungen der Steuerfahndung beruhenden Steuerbescheide. Mit der Geltendmachung der materiellen Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide wird jedoch kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Zum anderen war die Prüfung der mit dem Einspruch angefochtenen Bescheide nicht Gegenstand des finanzgerichtlichen Urteils. Nachdem der Kläger vor dem Erlass eines Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens sinngemäß die Unwirksamkeit der im Erörterungstermin erklärten Klagerücknahme geltend gemacht hatte, hatte das Gericht über die Wirksamkeit der Klagerücknahme zu entscheiden und, da es von der Wirksamkeit ausging, dies im Tenor seines Urteils auszusprechen (BFH-Beschluss vom 26. November 1996 I B 14/96, BFH/NV 1997, 423). Die Frage der Rechtmäßigkeit der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Schätzungen war für die Entscheidung des FG nicht erheblich.

Auch aus den Akten ist kein Grund für die Zulassung der Revision ersichtlich. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der eine Klagerücknahme Erklärende grundsätzlich an seine Prozesserklärung gebunden ist. Eine Ausnahme, wie sie z.B. angenommen wird, wenn eine Klagerücknahme durch Täuschung, Drohung, fehlerhafte Belehrung oder Störung der Geistestätigkeit beeinflusst ist, liegt offensichtlich nicht vor (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05, BStBl II 2007, 271).

Ende der Entscheidung

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