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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.05.2007
Aktenzeichen: III S 36/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
I. Der Senat hat den Antrag der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 III S 3/06 (PKH) mangels Erfolgsaussicht ihrer Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt.
Hiergegen hat die Antragstellerin Gegenvorstellung erhoben. Zur Begründung vertieft bzw. ergänzt die Antragstellerin ihre Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Der Senat kann im Streitfall offen lassen, ob seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes am 1. Dezember 2005 eine Gegenvorstellung neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) noch statthaft ist. Denn sie ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304, m.w.N.). Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, dass dem Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2006 III S 3/06 (PKH) ein derart schwerwiegender Verstoß anhafte.
Ende der Entscheidung
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