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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.05.2007
Aktenzeichen: III S 37/06 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Erlasses von Steuern wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Das FG ließ die Revision nicht zu.

Mit Schreiben vom 2. und 10. Dezember 2006 begehrt der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines "Notanwalts" für eine beabsichtigte Beschwerde gegen das FG-Urteil wegen Nichtzulassung der Revision. Außerdem beantragt er Akteneinsicht.

Er trägt im Wesentlichen vor: Er sei nicht Steuerschuldner, da die den Steuerfestsetzungen zugrunde liegenden Einkommen nicht ihm, sondern anderen zugeflossen seien und die Verfahren wegen Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand in Verbindung mit seinen, des Klägers, Zwangsvollstreckungsverfahren erfolglos geblieben seien. Außerdem habe ein Schuldner eine ihm, dem Kläger, zustehende Forderung nicht vollständig beglichen. Das FG gehe auch unzutreffend davon aus, er habe seit 1977 hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Denn er habe daneben weitere Einkünfte bezogen. Das angefochtene Urteil gehe daher von einem unrichtigen Tatbestand aus und sei unvollständig. Außerdem habe der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) es ihm nicht ermöglicht, eine Immobilie zur vorläufigen Tilgung seiner Steuerschuld steuerfrei zu veräußern.

II. 1. Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters wird abgelehnt.

a) Einer Partei kann PKH bewilligt und ein Prozessvertreter beigeordnet werden, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114, § 121 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Dem Antrag auf PKH sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO).

Auf Antrag ist einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person oder Gesellschaft auch dann beizuordnen, wenn er die Prozesskosten aufbringen kann, aber einen zu seiner Vertretung bereiten Prozessvertreter nicht findet (§ 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO; sog. Notanwalt). Die Beiordnung eines Notanwalts setzt aber ebenso wie die Gewährung von PKH voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Außerdem muss der Beteiligte darlegen und glaubhaft machen, dass er eine gewisse Anzahl zur Vertretung vor dem BFH befugter Personen vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2002 VI B 105/02, BFH/NV 2003, 77, m.w.N.).

b) Da es dem Kläger mangels Rechtsvertreter nicht möglich war, innerhalb der Beschwerdefrist eine wirksame Nichtlassungsbeschwerde einzulegen, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Erfolg haben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind und ein Zulassungsgrund vorliegt.

Wiedereinsetzung kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur gewährt werden, wenn der Kläger innerhalb der Beschwerdefrist alles Erforderliche veranlasst hat, damit PKH gewährt bzw. ein Notanwalt beigeordnet werden kann. Der Kläger muss daher innerhalb der Beschwerdefrist zumindest den Antrag auf PKH stellen und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen (BFH-Beschluss vom 20. März 2006 X S 6/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1141, m.w.N.) bzw. darlegen, welche zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Personen er vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 77). Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist jedoch weder die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt noch z.B. Rechtsanwälte oder Steuerberater namentlich benannt, die das Mandat abgelehnt haben.

Zudem richten sich die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen den vom FG zugrunde gelegten Tatbestand und gegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO lässt sich diesem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Auch aus den Akten ist ein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich.

2. Der Antrag auf Akteneinsicht ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls abzulehnen. Da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdefrist nicht vorliegen, könnte eine Beschwerde nicht mehr in zulässiger Weise durch eine vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft eingelegt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist die beantragte Akteneinsicht unter keinem Gesichtspunkt geeignet, der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu dienen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juni 2006 X B 55/06, BFH/NV 2006, 1694).

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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