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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.03.1998
Aktenzeichen: III S 4/97
Rechtsgebiete: InvZulG, FGO


Vorschriften:

InvZulG § 4b
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) stellt Spiel-, Unterhaltungs- und Musikautomaten auf. Für das Kalenderjahr 1983 beantragte sie gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 Investitionszulage u.a. für Baumaßnahmen und Mietereinbauten für Spielsalons und ein Café sowie für die Anschaffung von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) gewährte nach Kürzung der geltend gemachten Anschaffungs- und Herstellungskosten zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Investitionszulage in Höhe von 150 551 DM.

Aufgrund von Feststellungen einer während des Einspruchsverfahrens durchgeführten Außenprüfung setzte das FA mit Änderungsbescheid vom 20. August 1990 die Investitionszulage auf 32 711 DM herab und forderte die darüber hinaus bereits gewährte Investitionszulage zuzüglich festgesetzter Zinsen zurück. Für das sich anschließende Klageverfahren setzte das FA die Vollziehung des Rückforderungs- sowie des Zinsbescheides jedoch aus.

Das Finanzgericht (FG) setzte unter Abänderung des Investitionszulagenänderungsbescheids vom 20. August 1990 die Investitionszulage auf 37 931 DM fest und wies die Klage im übrigen ab.

Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Außerdem beantragte sie zunächst beim FA, hinsichtlich der nach dem Urteil verbliebenen Rückzahlungs- und Zinsbeträge die Vollziehung auszusetzen. Als das FA dies ablehnte, stellte sie einen entsprechenden Antrag beim FG.

Das FG verwies --nachdem es der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen hatte-- den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Beschluß vom 19. März 1997 an den Bundesfinanzhof (BFH).

Der beschließende Senat hat die gegen das Urteil des FG erhobene Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist demnach unbegründet.

1. Der BFH ist zwar spätestens mit dem Ergehen des Beschlusses des FG, daß dieses der Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin nicht abhelfe, für die Entscheidung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) --als Gericht der Hauptsache-- zuständig geworden (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1986 III S 5/86, BFH/NV 1986, 684; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Anm. 125, m.w.N.). Das beim FG anhängige Aussetzungsverfahren war an den BFH zu verweisen (vgl. BFH-Beschluß vom 12. August 1991 III S 7/91, BFH/NV 1992, 124).

2. Doch kann der Antrag keinen Erfolg haben, da eine Aussetzung der Vollziehung unanfechtbarer Verwaltungsakte nicht (mehr) in Betracht kommt. Wird --wie im Streitfall-- eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision verworfen, so wird das zu dem angefochtenen Verwaltungsakt ergangene Urteil des FG rechtskräftig.

Nachdem der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen hat, ist der angefochtene Änderungsbescheid vom 20. August 1990 in Gestalt des FG-Urteils vom 11. Dezember 1996 mit der Folge rechtskräftig geworden, daß die für die Aussetzung der Vollziehung vorausgesetzten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO) nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1992, 124).

Solche Zweifel bestanden aber auch während des gesamten Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahrens nicht; denn von der Zulässigkeit (und Begründetheit) der Beschwerde konnte --wie sich aus der Begründung des Beschlusses ergibt-- nicht ernsthaft ausgegangen werden.

Ende der Entscheidung

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