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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.03.2000
Aktenzeichen: III S 5/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 4
FGO § 69 Abs. 4 Satz 2
FGO § 142
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3
FGO § 128
FGO § 155
ZPO § 78b
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller erklärte in den Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 und 1990 bis 1992 (Streitjahre) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. In den anhängigen Hauptverfahren ist insbesondere streitig, ob der Antragsteller darüber hinaus durch die Veräußerung von insgesamt fünf Eigentumswohnungen im Zeitraum von 1987 bis 1992 einen gewerblichen Grundstückshandel begründet hat und ob den angegriffenen Steuerbescheiden Festsetzungsverjährung entgegensteht.

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) erließ im Anschluss an eine bei dem Antragsteller durchgeführte Betriebsprüfung geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre und hob die bisher ergangenen Verlustfeststellungsbescheide zum 31. Dezember 1991 und 31. Dezember 1992 auf. Die hiergegen gerichteten Einsprüche des Antragstellers wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 1999 zurück. Mit Schreiben vom 19. Februar 1999 teilte das FA dem Antragsteller mit, dass durch Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 1999 die bisher mit Bescheid vom 26. März 1998 gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) über Einkommensteuer 1988, 1991 und 1992 mit dem Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ende.

Der Antragsteller erhob am 23. Februar 1999 Klage gegen die ergangenen geänderten Bescheide und beantragte gleichzeitig den Ausspruch der AdV durch das Finanzgericht (FG). Zur Begründung trug er u.a. vor, das FA habe mit Schreiben vom 19. Februar 1999 eine AdV abgelehnt.

Aufgrund zweier vom Antragsteller gestellter Anträge vom 23. und 25. Februar 1999 gewährte das FA mit Verfügung vom 1. März 1999 die begehrte AdV der festgesetzten Steuerbeträge.

Das FG wies den Antrag auf AdV der angefochtenen Bescheide als unzulässig zurück, da die in § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insbesondere sei in der Mitteilung des FA vom 19. Februar 1999 über den Auslauf der AdV im Zusammenhang mit der Beendigung des Einspruchsverfahrens keine ablehnende Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift zu sehen. Anhaltspunkte dafür, dass die anderen in § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO genannten Zugangsvoraussetzungen vorlägen, seien nicht ersichtlich. Das FG ließ die Beschwerde gegen seinen Beschluss nicht zu.

Mit Schreiben vom 13. Juli 1999 beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung einer "sofortigen Beschwerde" gegen den Beschluss des FG vom 21. Juni 1999. Der angefochtene Beschluss des FG sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und greifbar gesetzwidrig. Insbesondere habe das FG verfahrensfehlerhaft einen Antrag des Antragstellers, das Verfahren über die AdV mit dem bei dem FG anhängigen Hauptverfahren zusammenzuführen, übergangen. Nicht berücksichtigt worden sei zudem, dass eine rechtswidrige Steuerforderung das anhängige Verfahren verursacht habe. Ferner sei das erstinstanzliche Gericht befangen gewesen, da es den streitigen Beschluss zu einem Zeitpunkt erlassen habe, zu dem der Antragsteller wegen einer Operation und anschließender Genesungszeit sich nicht habe verteidigen können. Das FG habe rechtsfehlerhaft nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die vom FA nachträglich bewilligte AdV rechtsmissbräuchlich sei, da sie erst gewährt worden sei, nachdem der Antrag des Antragstellers auf AdV bei dem FG rechtshängig geworden war. Schließlich habe das FG dem Antragsteller pflichtwidrig keine richterlichen Hinweise gegeben, obwohl bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller Rechtslaie sei. Die Feststellung im angefochtenen Beschluss, der Antragsteller habe die Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 FGO nicht erfüllt, sei greifbar gesetzwidrig. Das FA sei letztlich nur aufgrund der Klageerhebung bereit gewesen, eine weitere AdV zu bewilligen und von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Zudem sei der vom FA geschätzte Gewinn aus Gewerbebetrieb unzutreffend ermittelt. Mit Schreiben vom 30. August 1999 rügt der Antragsteller hilfsweise die Unrechtmäßigkeit der vom FA durchgeführten Außenprüfung sowie die Nichtanerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.

Der Antragsteller beantragt, ihm PKH zu gewähren sowie ihm einen Rechtsanwalt für die Durchführung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 21. Juni 1999 beizuordnen.

Das FA beantragt, den Antrag auf PKH abzulehnen, da die eingelegte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche.

II. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden, weil im Streitfall die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ferner erfüllt der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht die an seine Zulässigkeit zu stellenden Anforderungen.

1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Streitfall bietet die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das vom Antragsteller gewählte Rechtsmittel nicht statthaft ist.

Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die Beschwerde wurde vom FG nicht zugelassen; das FG hat auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hingewiesen.

Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch dann nicht, wenn das Rechtsmittel des Antragstellers als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde ausgelegt würde. Denn die FGO sieht bei Entscheidungen des FG über die AdV eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet nur die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO an. Die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 115 Abs. 3 FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorsieht, ist in § 128 FGO nicht enthalten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1995 V B 24/95, BFH/NV 1995, 816; vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715; vom 30. März 1992 V B 33/92, BFH/NV 1993, 173).

Auch das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel einer "sofortigen" oder "außerordentlichen" Beschwerde ist im Streitfall nicht gegeben. Die Statthaftigkeit eines solchen, in der FGO nicht vorgesehenen "Ausnahme-Rechtsmittels" wurde in der Rechtsprechung bislang allenfalls für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Erwägung gezogen. Dies sind Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat. Diese muss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein oder auf einer Gesetzesauslegung beruhen, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und daher eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BFH-Beschluss vom 12. Juli 1999 VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60, m.w.N.). Der Senat kann offen lassen, ob im Streitfall eine außerordentliche Beschwerde überhaupt in Betracht kommen kann, da der angefochtene Beschluss des FG offensichtlich nicht unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist. Entgegenstehendes ergibt sich weder aus dem diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers noch aus den dem Gericht vorgelegten Akten.

2. Nach § 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO hat der BFH auf Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Rechtssuchende einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dabei geht es um die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten des Antragstellers. Im Streitfall ist schon zweifelhaft, ob der Antragsteller eine solche Beiordnung begehrt oder ob er nicht nur mittels PKH einen Anwalt beigeordnet erhalten will. Unabhängig davon ergibt sich die Unzulässigkeit des Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Streitfall schon aus der bereits dargestellten mangelnden Erfolgsaussicht des vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittels. Der Antrag erfüllt aber auch nicht die weiteren Anforderungen, die an seine Zulässigkeit zu stellen sind. Ein Notanwalt i.S. von § 78b ZPO kann einem Beteiligten nur dann beigeordnet werden, wenn der Betreffende glaubhaft macht, dass er zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BFH-Beschluss vom 15. Juli 1999 III S 3/99, BFH/NV 2000, 62, m.w.N.). Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass der Antragsteller darlegt, ein zur Vertretung bereiter Prozessbevollmächtigter sei nicht zu finden. Diesbezüglich hat der Antragsteller jedoch nichts vorgetragen.

Ende der Entscheidung

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