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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.08.2004
Aktenzeichen: III S 6/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, AO 1977, GG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
FGO § 56
FGO § 115 Abs. 2
ZPO § 321a Abs. 2 Satz 2
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 25. März 2004 III B 54/03 hat der Senat die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprach. Mit dem finanzgerichtlichen Verfahren verfolgten die Beschwerdeführer vergeblich die Absetzbarkeit von Rechtsanwaltskosten, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand im Zusammenhang mit ihrem Verwaltungsgerichtsprozess auf Rückübertragung eines Grundstücks als außergewöhnliche Belastung.

Gegen den am 5. April 2004 zur Post gegebenen Verwerfungsbeschluss vom 25. März 2004 erhoben die Beschwerdeführer mit am 4. Mai 2004 eingegangenem Schreiben "außergerichtliche Erinnerung" sowie mit weiterem am 11. Mai 2004 eingegangenen Schreiben Gegenvorstellung und beantragten die Aufhebung dieses Beschlusses.

II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie wird verworfen.

Gegen den Senatsbeschluss vom 25. März 2004 III B 54/03 ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass eine Gegenvorstellung in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger Entscheidungen führen kann, wenn das Recht auf rechtliches Gehör verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Diese Voraussetzungen sind substantiiert darzulegen. Ferner muss die nach § 321a Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO entsprechend geltende Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Urteils gewahrt sein (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 2004 VIII R 111/01, BFH/NV 2004, 660, m.w.N.).

Daran fehlt es im Streitfall. Denn bereits die am 4. Mai 2004 eingereichte "außergerichtliche Erinnerung" ist nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim BFH eingegangen. Der am 5. April 2004 zur Post gegebene Beschluss gilt analog § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) als am 8. April 2004 bekannt gegeben. Die Zwei-Wochen-Frist nach § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO lief damit am 22. April 2004 ab.

Es erübrigt sich im Streitfall, den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, die Zugangsvermutung zu erschüttern bzw. die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu prüfen. Denn die Beschwerdeführer haben keinen Verfahrensfehler des Senats vorgetragen, der als grobes prozessuales Unrecht gewertet werden und zu einer Aufhebung des Beschlusses vom 25. März 2004 III B 54/03 führen könnte.

Mit ihren Einwendungen greifen die Beschwerdeführer vielmehr die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an. Gegen den angegriffenen Senatsbeschluss findet sich allein der Vorwurf, er stehe "nicht im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, zumal andere Finanzämter im Bundesgebiet gegensätzliche Entscheidungen" getroffen hätten und "die auf vorsätzliche Bestrafung ... gerichteten Kostenentscheidungen der Gerichte für den Beschwerdeführer existentielle Bedeutung" hätten. Diese Ausführungen lassen keine "greifbare Gesetzwidrigkeit" (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2003 V B 183/02, BFH/NV 2003, 1352; vom 22. Januar 2003 VIII S 8/02, BFH/NV 2003, 646; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.) des Beschlusses erkennen, in dem die Beschwerde mangels substantiierter Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 FGO als unzulässig verworfen worden ist.



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