Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: III S 61/08 (PKH)
Rechtsgebiete: EStG, SozSichAbk Türkei, FGO


Vorschriften:

EStG § 62 Abs. 2
SozSichAbk Türkei Art. 33
FGO § 142
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Antragsteller (Kläger) begehrte für seine in der Türkei lebende Tochter Kindergeld. Die Beklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag ab, das anschließende finanzgerichtliche Verfahren hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Auch ein Anspruch nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 3/80 vom 19. September 1980 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1983, C 110/60) --ARB 3/80-- sowie nach Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 (BGBl. II 1965, 1169) --SozSichAbk Türkei-- sei abzulehnen.

Der Kläger begehrt für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwältin R. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das FG habe das rechtliche Gehör sowie das Willkürverbot verletzt, auch habe es den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Entgegen der Rechtsansicht des FG hänge die Gewährung von Kindergeld nicht davon ab, dass das Kind seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums habe. Mit der Türkei bestünden soziale Abkommen zur Gleichstellung türkischer Arbeitnehmer, zudem liege eine Diskriminierung vor, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld II deshalb kein Kindergeld erhalte, weil das Kind in der Türkei lebe. Bezieher von Arbeitslosengeld II seien gesetzlich rentenversicherungspflichtig, so dass auch nach dem ARB 3/80 ein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Bei türkischen Staatsangehörigen gebe es Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip. Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 4. Mai 1999 C-262/96 (Slg. 1999, I-2685) sei entschieden, dass türkische Staatsbürger auch dann Anspruch auf volles Kindergeld hätten, wenn sie nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis seien.

II.

Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg.

1.

Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag auf PKH ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Vordruck beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 ZPO). Handelt es sich bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung um die Zulassung der Revision, so fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht, wenn weder der Antrag noch eine summarische Prüfung von Amts wegen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 13. März 2008 III S 13/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1145).

2.

Die vom Kläger angesprochenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) scheidet daher aus.

a)

Die Tochter des Klägers hat weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG), so dass kein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 EStG besteht.

b)

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist auch aus dem ARB 3/80 kein Anspruch auf Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder abzuleiten. Die Gleichstellungsklausel des Art. 3 ARB 3/80 begründet keinen derartigen Anspruch, sondern verbietet es lediglich, die Gewährung von Kindergeld an türkische Staatsangehörige, die unter den Anwendungsbereich des ARB 3/80 fallen, von Voraussetzungen abhängig zu machen, die für deutsche Staatsangehörige nicht gelten. Eine solche Ungleichbehandlung liegt hier jedoch nicht vor (vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 2002 B 10/14 EG 8/99 R, Sozialrecht 3-7833 § 1 Nr. 27, zum Anspruch auf Erziehungsgeld).

c)

Ebenso wenig klärungsbedürftig ist die Frage, ob ein Anspruch auf Kindergeld nach dem SozSichAbk Türkei besteht.

aa)

Nach Art. 33 Abs. 1 Satz 1 SozSichAbk Türkei hat eine Person, die im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt ist, für Kinder, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhalten, Anspruch auf Kindergeld, als hielten sich die Kinder gewöhnlich im Gebiet der ersten Vertragspartei auf. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2008 III R 79/03, BFHE 220, 439, BFH/NV 2008, 1036, zum Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, II. Kommentierung Abkommen, Abk. mit der Türkei Art. 33 Rz 7).

bb)

Außerdem ist nach Art. 33 Abs. 1 Satz 2 SozSichAbk Türkei eine Person kindergeldberechtigt, die nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung, soweit die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik in Betracht kommen, Arbeitslosengeld erhält und sich im Gebiet der ersten Vertragspartei aufhält.

cc)

Die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SozSichAbk Türkei sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger ging keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, ebenso wenig bezog er Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Bezieher von Arbeitslosenhilfe hatten keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem SozSichAbk Türkei (BFH-Beschluss vom 12. April 2000 VI B 142/99, BFH/NV 2000, 1193; Helmke/Bauer, a.a.O., Fach D, II. Kommentierung Abkommen, Abk. mit der Türkei Art. 33 Rz 13). Entsprechendes gilt nunmehr für Bezieher von Arbeitslosengeld II.

d)

Schließlich ist auch nicht klärungsbedürftig, dass sich aus dem EuGH-Urteil in Slg. 1999, I-2685 kein Anspruch des Klägers, der Arbeitslosengeld II bezieht, ableiten lässt. Dieses Urteil ist nicht einschlägig, wenn ein Anspruch auf Kindergeld nach einem zwischenstaatlichen Abkommen schon deshalb nicht besteht, weil die Voraussetzungen des Abkommens (sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bzw. Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld) nicht erfüllt sind (s. Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 93/03, BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234).

3.

Eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger rügt letztlich, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) sowie die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, weil sie seiner Auffassung zur Auslegung des ARB 3/80 sowie des Art. 33 SozSichAbk Türkei nicht gefolgt sei. Mit diesem Vortrag wird kein Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Die Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet nicht, dass sich das Gericht der rechtlichen Beurteilung des Klägers anschließen müsste (z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 2007 VIII B 121/07, BFH/NV 2008, 397).

4.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück