Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.2004
Aktenzeichen: III S 7/04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 1 Abs. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) lebte im Streitjahr 1998 von seiner Ehefrau getrennt. Er hat zwei minderjährige Kinder, die im Streitjahr bei der Mutter in E lebten. Der Kläger selbst wohnt in H. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 machte er vergeblich verschiedene Aufwendungen, die ihm für den Unterhalt und den Umgang mit den Kindern entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg.

Am 29. August 2003 beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil. Der Senat bewilligte ihm durch Beschluss vom 30. März 2004 III S 16/03 (PKH) PKH insoweit, als er Kosten für Fahrten zu den Kindern in Höhe von 15 953,60 DM und Kosten der gütlichen Einigung in Höhe von 618,18 DM als außergewöhnliche Belastung geltend macht. Im Übrigen hielt er den Antrag für unbegründet. Bei summarischer Prüfung seien Zulassungsgründe nicht gegeben. Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Kläger Unterhaltszahlungen an seine Kinder in Höhe von 6 570 DM sowie die weiteren Kosten (z.B. für Windeln, Verpflegung, Ausflüge, Wohnungsmehrkosten, Urlaub) steuerlich nicht abziehen könne. Diese Aufwendungen seien durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Soweit der Kinderleistungsausgleich im Streitjahr verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gerecht werden sollte, habe dies der Kläger nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) für das Streitjahr 1998 hinzunehmen.

Der Kläger hat am 27. April 2004 durch den beigeordneten Prozessbevollmächtigten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Am 18. Mai 2004 hat der Kläger "Gegenvorstellung" gegen den PKH-Beschluss des Senats vom 30. März 2004 III S 16/03 (PKH) erhoben. Er beantragt, ihm für das Verfahren wegen Nichtzulassungsbeschwerde PKH auch insoweit zu bewilligen, als er Kindesbarunterhalt in Höhe von 6 570 DM sowie Naturalunterhalt in Höhe von 3 564,67 DM (anteilige Wohnungsmehrkosten) sowie 4 320 DM (sozialhilferechtliche Bedarfssätze für Kinder) geleistet habe. Die Auffassung des Senats, diese Kosten könnten im Streitjahr schon im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 nicht abgezogen werden, weil danach die gesetzliche Regelung für das Streitjahr hinzunehmen sei, sei unrichtig. Vielmehr könne auch er sich auf die Verfassungswidrigkeit des Kinderleistungsausgleichs berufen, zumal er durch die getrennten Haushalte doppelt belastet gewesen sei. Dies ergebe sich u.a. auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Juli 2002 VI R 87/99 (BFHE 199, 392, BStBl II 2002, 857). Die gegenteilige Auffassung sei diskriminierend. Wäre er Sozialhilfeempfänger gewesen, hätte er keinen Barunterhalt für seine Kinder zahlen müssen. Außerdem wären ihm sämtliche Kosten des Naturalunterhalts im Rahmen des Umgangs vom Sozialamt finanziert worden.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Gerichtliche Entscheidungen im PKH-Verfahren erwachsen nicht in materieller Rechtskraft (z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 1999 VI B 87/99, BFH/NV 2000, 216). Daher kann ein Antrag auf Bewilligung von PKH grundsätzlich neu gestellt werden. Erforderlich ist dann aber, dass der Antrag auf neue Gründe gestützt oder durch Vorlage neuer Belege substantiiert wird, andernfalls ist er mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (vgl. auch BFH-Beschluss vom 4. Dezember 1990 VII B 56/90, BFH/NV 1991, 474).

Der Senat hat sich bereits im Beschluss vom 30. März 2004 mit den verfassungsrechtlichen Einwänden des Klägers auseinander gesetzt. Mit seinem erneuten Antrag hat der Kläger keine Gründe vorgebracht, die der Senat nicht bereits im ersten Antrag geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hat.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).



Ende der Entscheidung

Zurück