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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.1998
Aktenzeichen: III S 7/98
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 78b
ZPO § 42
FGO § 155
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hatte in verschiedenen Verfahren (u.a. wegen Einkommensteuer 1986 bis 1989, 1993; Umsatzsteuer 1989 und 1990, Investitionszulage 1987 bis 1991) Klage erhoben (vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 1997 XI B 118, 119, 149/96; XI S 43, 44, 50/96, BFH/NV 1998, 617). Im Rahmen der Klageverfahren hatte er bereits mehrfach erfolglos Ablehnungsgesuche sowohl gegen den Präsidenten des Finanzgerichts (FG) als auch gegen verschiedene Richter am FG gestellt. Das erneute Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit vom 3. Februar 1998 gegen den Präsidenten des FG und den Vorsitzenden Richter am FG X wies das FG mit Beschluß vom 4. Februar 1998, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung bei der Post am 7. Februar 1998 zugestellt, zurück. Mit Urteil vom 12. Februar 1998 wies der Vorsitzende Richter am FG X als Einzelrichter die unter ... geführte Klage ab. Nach der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 1998 lehnte der Kläger den Vorsitzenden Richter mit Schriftsätzen vom 2. März, 11. März und 2. April 1998 erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Ferner beantragte er mit Schriftsatz vom 14. April 1998, den Tatbestand des am 2. April 1998 zugestellten Urteils vom 12. Februar 1998 zu berichtigen.

Mit Beschluß vom 20. April 1998 lehnte der Vorsitzende Richter am FG X das Ablehnungsgesuch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig ab.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 1998 zur Einlegung einer Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß beantragt, ihm einen Notanwalt nach § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizuordnen. Außerdem beantragte er, dieses Verfahren mit dem bereits früher angestrengten Verfahren III S 4/98 zu verbinden, da letzteres Verfahren lediglich nachgeschobene Gründe enthalte. Er habe sich erneut neben den im Verfahren III S 4/98 genannten Fachanwälten ohne Erfolg an weitere 30 Fachanwälte für Steuerrecht gewandt. Zur Begründung seines Befangenheitsantrages nimmt er ergänzend zu dem Schriftsatz vom 3. Februar 1998 auf die Schriftsätze vom 2. März und 11. März 1998 sowie vom 2. April 1998 an das FG Bezug.

Der Vorsitzende Richter habe trotz Ablehnung weitere Entscheidungen zu seinen, des Klägers, Ungunsten getroffen und insbesondere das Urteil vom 12. Februar 1998 ... erlassen, das ihm erst am 2. April 1998 zugestellt worden sei. Das Urteil sei nicht verkündet worden.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--), beantragt, den Antrag abzulehnen.

II. 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren ist insoweit zulässig, als dafür kein Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) besteht (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439, Abschn. III Nr. 3 a der Entscheidungsgründe).

2. Jedoch ist der Antrag abzulehnen.

a) Gemäß § 78b ZPO i.V.m. § 155 FGO hat das Prozeßgericht einer Partei auf ihren Antrag für den jeweiligen Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. In Verfahren wegen Steuerstreitigkeiten kommt auch eine Beiordnung der anderen, nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG zur Vertretung befugten Prozeßbevollmächtigten in Betracht (vgl. BFH-Beschluß vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57).

Der Senat läßt dahingestellt, ob die übrigen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten im Streitverfahren vorliegen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 26. Juli 1994 I B 45/94, BFH/NV 1995, 247, 248 unter Abschn. A Ziff. 3 der Gründe). Jedenfalls erscheint dem Senat die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos; denn der ablehnende Beschluß entspricht Recht und Gesetz.

b) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiger Grund ist gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch nach Maßgabe einer vernünftigen objektiven Betrachtung davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden. Unerheblich ist, ob ein solcher Grund wirklich vorliegt (vgl. BFH-Beschluß vom 11. August 1992 III B 101/92, BFH/NV 1993, 309, ständige Rechtsprechung).

Fehler, die einem Richter bei der Beurteilung eines Sachverhalts oder bei der Anwendung von Rechtsvorschriften unterlaufen, sind grundsätzlich kein Grund für eine Ablehnung (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Juli 1996 VIII B 22/96, BFH/NV 1997, 126, 127, m.w.N).

Das Ablehnungsverfahren soll nicht gegen unrichtige Rechtsauffassungen eines Richters schützen. Insoweit stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Dies gilt in gleicher Weise für ggf. unzutreffende Entscheidungen in Verfahrensfragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. September 1994 VIII B 64-76/94, BFH/NV 1995, 526, 527, und in BFH/NV 1993, 309). Befangenheit ist zu verneinen, solange das Verhalten des Richters sachbezogen und nachvollziehbar ist (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Oktober 1994 X B 168/94, BFH/NV 1995, 528, m.w.N.). Bei der gebotenen Gesamtschau verschiedener beanstandeter Vorgänge darf überdies nicht die Prozeßgeschichte außer acht gelassen werden, z.B. auf Prozeßverschleppung hindeutende Verhaltensweisen der Beteiligten (BFH/NV 1995, 526, 528).

c) Es kann offenbleiben, hinsichtlich welcher Ablehnungsgründe bereits eine entgegenstehende negative, rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nur in zulässiger Weise wiederholt werden, wenn neue Ablehnungsgründe oder Beweismittel geltend gemacht werden. Allerdings kann es auch genügen, die bisherigen Ablehnungsgründe zu ergänzen (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 51 Anm. 24, m.w.N.).

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 1998 zu dem FG-Verfahren ... ist der Beschluß verkündet worden, daß am Schluß der Sitzung eine Entscheidung verkündet werde. Dementsprechend hat der Vorsitzende Richter am FG X nach erneutem Aufruf der Sache verkündet, die Entscheidung werde den Beteiligten zugestellt.

Soweit der Vorsitzende Richter am FG X für das Verfahren der Tatbestandsberichtigung den Ablehnungsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgelehnt hat, entspricht diese Rechtsauffassung dem Beschluß des BFH vom 17. August 1989 VII B 70/89 (BFHE 157, 494, BStBl II 1989, 899).

Nachdem das Ablehnungsgesuch vom 3. Februar 1998 mit Beschluß vom 4. Februar 1998 abgelehnt worden war, brauchte der Einzelrichter die Entscheidung der Hauptsache im Verfahren ... nicht bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1986 IV R 67/83, BFH/NV 1988, 441, 442; Beschluß des BFH vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217 unter C. I. 2. b der Gründe).

Auch mit den ergänzenden Schriftsätzen hat der Kläger verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Fehler behauptet, ohne indessen auch unter Berücksichtigung der vorgenannten rechtlichen Gesichtspunkte Umstände vorzutragen, die objektiv geeignet wären, aus den vermeintlichen Rechtsfehlern auf eine unsachliche Einstellung des Vorsitzenden Richters gegenüber dem Kläger schließen zu können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 1996 X B 95/95, BFH/NV 1996, 752 unter Ziff. 3 der Gründe; vom 25. Juli 1997 VI B 68/97, BFH/NV 1998, 61).

Darüber hinaus beziehen sich die Schriftsätze vom 2. März und 11. März 1998 auf andere, die Vermögensteuer betreffende Verfahren. Mögliche Befangenheitsgründe aus diesen Verfahren können nicht auf alle anderen, bei demselben Senat anhängigen Hauptsacheverfahren übertragen werden, vielmehr müssen insoweit besondere Befangenheitsgründe geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1993 XI B 28/93, BFH/NV 1994, 567; Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Anm. 63).

3. Der Senat hat von einer Verbindung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO abgesehen, weil es in den Verfahren III S 4/98 und III S 7/98 jedenfalls teilweise um unterschiedliche Rechtsfragen ging. Wegen der Gerichtsgebührenfreiheit der Entscheidungen des Senats entstehen dem Kläger auch keine zusätzlichen Aufwendungen.

4. Die Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten ist gerichtsgebührenfrei (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 62 Anm. 92).

Ende der Entscheidung

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