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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: III S 71/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 134
FGO § 142
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 580 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hatte mit Urteil vom 16. Juni 2004 2 K 4275/02 die Klage des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Einkommensteuer 1995 und 1996 abgewiesen. Dieser hatte ein Taxenunternehmen betrieben, dessen Aufzeichnungen --offenbar wegen Beschlagnahme-- der Betriebsprüfung nicht vollständig vorgelegt werden konnten, so dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden.

Die gegen dieses Urteil erhobene Restitutionsklage wies das FG durch Urteil vom 16. Oktober 2008 ab. Es entschied, bei der in einem anderen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Finanzamts (FA) vom 25. April 2007, in der die Einsicht in diverse Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft eingeräumt worden sei, handele es sich nicht um eine Urkunde i.S. des § 580 Nr. 7 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Diese Urkunde habe nicht bereits, wie der Wortlaut des § 580 Nr. 7 ZPO voraussetze, vor dem angegriffenen Urteil existiert; auch handele es sich nicht um eine öffentliche Urkunde, die mit öffentlichem Glauben vor Rechtskrafteintritt eingetretene Tatsachen beweise. Die Stellungnahme sei für den Ausgang des Verfahrens 2 K 4275/02 zudem unerheblich gewesen.

Der Antragsteller beantragt, ihm für die noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Fachanwalts für Steuerrecht X zu gewähren.

Er trägt vor, Bedienstete des Landes Berlin hätten die Abgabe von Steuererklärungen durch in mehrfacher Hinsicht rechtswidrige Beschlagnahmen verhindert. Die Beschlagnahmen von Gegenständen, die sich von vorneherein nicht als Beweismittel eigneten, hätten das Ziel verfolgt, den Verlag arbeitsunfähig zu machen. Eine Schätzung sei nicht zulässig gewesen, da das FA Zugang zu den bei der Staatsanwaltschaft gelagerten Unterlagen gehabt habe.

II.

1.

Es kann dahinstehen, ob ein Antrag auf PKH beim Bundesfinanzhof (BFH) seit der Neufassung des § 62 FGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 2840) nur wirksam ist, wenn er durch eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person eingelegt wird (vgl. hierzu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283). Denn der Antrag des Antragstellers ist jedenfalls unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht vorliegen.

2.

Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag auf PKH ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Vordruck beizufügen (§ 142 FGO i.V.m § 117 ZPO).

a)

Der Antragsteller hat zwar eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, aber nicht vollständig ausgefüllt. Die Frage nach Einnahmen jedweder Art wurde verneint und angegeben, der Lebensunterhalt werde durch Unterstützung von Freunden bestritten. Insoweit fehlt es bereits an Angaben über Art und Höhe der Unterstützung sowie die unterstützenden Personen; zudem wird nicht erläutert, warum keine Sozialleistungen beansprucht werden.

b)

Darüber hinaus bietet die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Die Akten lassen ebenfalls keinen Zulassungsgrund erkennen.

Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder das FG-Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die materiell- rechtliche Entscheidung des FG, dass die Stellungnahme des FA vom 25. April 2007 keine Wiederaufnahme des Verfahrens 2 K 4275/02 erlaubt, trifft ersichtlich zu. Dem FG sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen. Die vom Antragsteller umfangreich dargelegten angeblichen zahlreichen Verfahrensverstöße während der gegen ihn geführten Strafverfahren sind im Hinblick auf die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil wegen Wiederaufnahme ohne Belang.

3.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).

Ende der Entscheidung

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